Betriebszugehörigkeit: Minijobber-Zeit zählt mit

Wenn es um die Dauer der Betriebszugehörigkeit geht, müssen Minijobs miteingerechnet werden, um eine Diskriminierung der Teilzeitkräfte zu verhindern. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt. In dem Fall ging es um eine Erzieherin im öffentlichen Dienst, die von 16 Jahren nur die letzten fünf vollzeitbeschäftigt war, und eine betriebsbedingte Kündigung bekam.
Die Erzieherin klagte und verwies auf ihre mehr als 15-jährige Betriebszugehörigkeit, wonach sie unkündbar sei. Im Tarifververtrag war geregelt, dass Minijobs bei der Betriebszugehörigkeit nicht miteingerechnet würden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Kündigungsschutzklage statt und entschied, dass es durch die Klausel im Tarifvertrag zu einer gesetzeswidrigen Benachteiligung von Teilzeitkräften käme (BAG Az. 6 AZR 746/06).
Daraus folgt, dass Minijobber arbeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz soll eine Diskriminierung verhindert werden, und sowohl tarifliche als auch arbeitsvertragliche Regelungen, die dagegen verstoßen, sind unwirksam. Neben der Berücksichtigung bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit haben Minijobber auch Anspruch auf Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.