Betriebssicherheitsverordnung: Wichtige Änderungen 2008/2009 im Überblick

Der Gesetzgeber hat einige Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vorgenommen, die 2008 bzw. 2009 in Kraft treten. Dies bringt teilweise Verschärfungen gegenüber dem alten Recht mit sich; aber auch Erleichterungen für Ihren Betrieb. Hier die wichtigsten Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung im Überblick:

Überprüfung von Arbeitsmitteln:
Arbeitsmittel müssen jetzt nicht mehr nur nach der Instandsetzung sondern auch nach jeglichen Änderungen von einer befähigten Person überprüft werden, wenn diese die Sicherheit beeinträchtigen können (§ 10 Abs. 3).

Überprüfung bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen (ÜA):
Die Prüfungen von Lageranlagen

  • mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 m3,
  • Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als 1.000 Litern/Stunde
  • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, in denen entzündliche, leichtentzündliche oder hoch entzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden,

dürfen nur von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt werden (§ 14 Abs. 3).

Außerordentliche Prüfungen durch Behörden:
Die Prüfbestimmungen des Anhangs 5 der BetrSichV sind jetzt für behördlich angeordnete Prüfungen nicht mehr maßgebend. In der Praxis bedeutet dies: Behörden können es von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig machen, welche Prüfungen konkret durchzuführen sind, ohne an die starren Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 5) gebunden zu sein (§ 17 BetrSichV ).

Ortsbewegliche Druckgeräte bei innerbetrieblichen Einsatz:
Gemeint sind Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Druckgeräterichtlinie (97/23/EG), z. B. Druckgasflaschen. Diese dürfen nach Ablauf der Prüffrist nur zum Zweck der Zuführung zur wiederkehrenden Prüfung befördert werden dürfen. Neu geregelt ist in der Betriebssicherheitsverordnung jetzt, dass sie nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung noch für einen Zeitraum von 10 Jahren weiter verwendet, allerdings nicht wieder befüllt werden dürfen. Mit der 10-Jahres-Frist soll möglichen Schäden durch äußere Einflüsse begegnet werden (§ 23 BetrSichV).

Explosionsschutzdokument:
Gefordert ist eine schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen in explosionsgeschützten Bereichen, die als Anlage dem Explosionsschutzdokument (nach § 6 BetrSichV) beigefügt werden muss (Anhang 4 Abschn. A Nr. 3.8). Durch die Änderung können die Behörden jetzt die ordnungsgemäße Beurteilung von Explosionsgefährdungen wirksamer kontrollieren.

Änderungen zum 29.12.2009:

Aus „Leitungen“ werden „Rohrleitungen“:
Das Wort „Leitungen“ wird an verschiedenen Stellen der Betriebssicherheitverordnung (z. B. in § 1 Abs. 2) durch „Rohrleitungen“ ersetzt, während die alte Fassung beide Begriffe gleichermaßen verwendet. Der Begriff „Rohrleitung“ wird dabei mit der Bedeutung „verfahrenstechnisches Bauteil zur Durchleitung von Fluiden“ benutzt.

Sicherheitstechnische Bewertung:
Nach der Inbetriebnahme einer ÜA   hat der Betreiber 6 Monate Zeit, in der er die sicherheitstechnische Bewertung der Anlage abgeschlossen und somit die Prüffrist festgelegt sein muss. Diese Frist muss der Betreiber Frist nicht mehr der Behörde melden (§ 15 Abs. 1), wodurch weniger Verwaltungsaufwand und Kosten entstehen.

Prüfung für Baustellenaufzüge im 2-Jahres-Rhythmus:
Laut Betriebssicherheitsverordnung sind Baustellenaufzüge künftig ÜA. Diese müssen zukünftig alle 2 Jahre (jetzt noch alle 4 Jahre) durchgeführt werden (§ 15 Abs. 14).

Prüftermine für ÜA:
Ausschlaggebend für die Fristermittlung des nächsten Prüftermins bei ÜA sind künftig Fälligkeitsmonat und -jahr der jeweils letzten Prüfung . Bei Personenaufzügen jedoch der Monat der (erstmaligen oder erneuten) Inbetriebnahme (§ 15 Abs. 18).

Wird eine Prüfung vorgezogen, beginnt die Frist mit dem Monat in dem die Prüfung durchgeführt wurde. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als 2 Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung um mehr als 2 Monate vorgezogen wird. In allen anderen Fällen richtet sich der Prüfmonat nach Monat + Jahr der letzten Prüfung (§ 15 Abs. 18).

Fristüberschreitung (bedingt) erlaubt:
Eine Prüfung gilt noch als termingerecht durchgeführt, der vorgesehende Prüftermin nicht um mehr als 2 Monate überzogen wird (Betriebssicherheitsverordnung § 15 Abs. 18).

Dampfkesselanlagen:
War eine Dampfkesselanlage länger als 2 Jahre außer Betrieb, darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie von einer ZÜS einer inneren Prüfung unterzogen wurde. Davon ausgenommen sind einige Druckanlagen, die in § 14 Abs. 3 Nr. 2e) definiert sind (z. B. beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 Litern). Diese Anlagen dürfen auch von einer befähigten Person geprüft werden (Betriebssicherheitsverordnung § 15 Abs. 20).