Betriebsratsanhörung vor Verdachtskündigung: Geben Sie alle Details an

Wenn Sie gegen einen Mitarbeiter einen Verdacht haben, eine Straftat am Arbeitsplatz aber nicht beweisen können, kommt eine so genannte Verdachtskündigung in Betracht. Wie bei allen anderen Kündigungen auch, müssen Sie vor Ausspruch der Verdachtskündigung den Betriebsrat dazu anhören. Halten Sie dabei keinesfalls Details zurück, sonst geht es Ihnen wie einem Kollegen vor dem LAG Köln.

Eine der größten Fallen für Arbeitgeber ist nach wie vor § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Diese Regelung bestimmt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung zu dieser anhören muss. Machen Sie dabei Fehler, so ist die Kündigung alleine aus diesem Grund unwirksam.

Diese Regelung ist zwar nicht neu, Arbeitgeber machen aber immer wieder Fehler bei der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Das ist auch der Grund, warum Arbeitnehmervertreter in vielen Kündigungsschutzprozessen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates fast schon floskelhaft bestreiten. Und dies häufig mit Erfolg, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln im Falle einer Verdachtskündigung gegen einen Mitarbeiter zeigt (LAG Köln, Urteil vom 29.03.2011,  Az.: 12 Sa 1295/10).

Die "Noch-Ehefrau" eines Arbeitnehmers hatte bei dessen Arbeitgeber angegeben, dass ihr Ehemann Diebstähle zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat. Da sich der Verdacht nicht endgültig aufklären ließ, sprach der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aus. Vor Aussprache der Verdachtskündigung hörte er dem Betriebsrat gemäß Â§ 102 Betriebsverfassungsgesetz an. Dabei wies er in dem Anhörungsschreiben auf die Anschuldigung durch die Ehefrau hin.

Als weiteres Beweismittel nannte er einen Zeugen, der die Aussage der Ehefrau bestätigt habe. Der Arbeitnehmer bestritt im Kündigungsschutzprozess, dass der Zeuge dieser Aussage gemacht habe. Als das Arbeitsgericht den Zeugen vernahm, bestätigte er die Aussage des Arbeitgebers nicht.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht waren der Ansicht, dass schon die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß war. Denn der Arbeitgeber hatte nicht in dem Anhörungsschreiben mitgeteilt, wann und unter welchen Umständen der angebliche Zeuge die fragliche Aussage gemacht hat.

Diese Fehler sollten Sie bei der Anhörung des Betriebsrates vor der Verdachtskündigung vermeiden
Aus der Entscheidung des Gerichtes ergeben sich einige mögliche Fehler, die der Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Verdachtskündigung machen kann. Sie sollten daher diese Fehler unbedingt vermeiden:

  • Wenn es entlastende Tatsachen gibt, teilen Sie dem Betriebsrat diese auch mit. Wenn Sie dies versäumen, ist die Anhörung fehlerhaft und die Kündigung damit von vornherein unwirksam.
  • Prüfen Sie sorgfältig, ob alle dem Betriebsrat mitgeteilten Umstände richtig sind. Wenn Sie im Rahmen der Betriebsratsanhörung vor einer Verdachtskündigung falsche Umstände mitteilen, ist die Kündigung unwirksam.
  • Informieren Sie den Betriebsrat vollständig. Das bedeutet, Sie müssen ihn in die Lage versetzen, sich ohne weitere eigene Nachforschungen ein vollständiges Bild über den Kündigungsgrund zu machen. Dazu gehört bei Zeugenaussagen auch, dass Sie mitteilen, wann und unter welchen Umständen der Zeuge Ihnen die Information gegeben hat.

Denken Sie auch an diese weiteren Falle bei einer Verdachtskündigung
Eine Kündigung ist immer das letzte Mittel. Das gilt umso mehr bei der Verdachtskündigung. Eine Verdachtskündigung ist daher nur dann möglich, wenn Sie dem betroffenen Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit gegeben haben, den Verdacht zu entkräften.

Sie müssen ihn dazu mit den Vorwürfen und den Beweismitteln konfrontieren und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Sorgen Sie auf jeden Fall dafür, dass Sie die Anhörung beweisen können, indem Sie zum Beispiel einen Zeugen dazu holen.