Auch vor jeder Probezeitkündigung ist eine Betriebsratsanhörung nötig (Paragraph 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Versäumen Sie diese Betriebsratsanhörung, ist die Kündigung von vornherein unwirksam. Gleiches gilt, wenn Sie den Betriebsrat zwar anhören, ihn aber nicht ausreichend oder unzutreffend informieren.
Urteil des LAG Mainz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz entschied zu Gunsten des Arbeitgebers.
Die Angabe von Geburtsdatum oder Alter im Anhörungsschreiben sei bei einer Probezeitkündigung allenfalls zur Identifizierung des Arbeitnehmers notwendig.
Angesichts einer Belegschaftsstärke von 25 Mitarbeitern habe aber keine Verwechslungsgefahr bestanden.
LAG Mainz, Urteil vom 30.06.2005, Az.: 1 Sa 123/05 |
Betriebsratsanhörung bei Kündigung: Teilen Sie alle Angaben mit
Bei einer Probezeitkündigung müssen Sie dem Betriebsrat grundsätzlich nur Angaben zur Person des zu Kündigenden, Kündigungsart, -termin und –frist sowie die aus Ihrer Sicht für die Kündigung maßgeblichen Gründe mitteilen.
Arbeitgeber-Tipp zur Betriebsratsanhörung
Teilen Sie die Ihnen bekannten Daten des Mitarbeiters auch bei einer Probezeitkündigung vollständig mit. Außer einem geringfügigen Schreibaufwand entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil. Sie verringern aber erheblich das Risiko einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung
Betriebsratsanhörung: Ihre Angaben zur Person des Mitarbeiters
So gehen Sie auf Nummer sicher: Die folgenden persönlichen und betrieblichen Sozialdaten sollten Sie Ihrem Betriebsrat vorsorglich auch bei einer Probezeitkündigung mitteilen:
- Name und Geburtsdatum
- Personalnummer
- Familienstand und bekannte Unterhaltspflichten (z.B. Kinder, geschiedener Ehepartner usw.)
- Grad einer Behinderung
- Bekannte Sonderkündigungsumstände (z.B. Schwerbehinderung, Schwangerschaft)
- Eintrittsdatum in das Arbeitsverhältnis
- Dauer der Probezeit und Kündigungsfrist
- Arbeitsbereich (Abteilung, Kostenstelle)
- Aufgaben und Funktion
- Tarifliche Eingruppierung
- Schulabschluss, Schulbildung, besondere Qualifikationen