Betriebsrat: Was sind seine Aufgaben?

Wo darf der Betriebsrat mitbestimmen, wobei muss der Arbeitgeber ihn mit einbeziehen, was sind die gesetzlichen Grundlagen? Informationen zum Mitbestimmungsrecht gemäß Betriebsverfassungsgesetz gibt es hier.

"Ab dem nächsten Monat gibt es das Gehalt bar auf die Hand, immer am letzten Arbeitstag des Monats unten auf dem Parkplatz, und zwar 1.000 Euro für jeden Mitarbeiter. Die Pause findet für alle von 13.30 Uhr bis 14 Uhr statt, den Arbeitsbeginn verlegen wir vor auf 6 Uhr und das Arbeitsende auf 18 Uhr. Außerdem wird ab morgen eine Arbeitszeiterfassung erfolgen."

Darf der Chef das? Ja – aber: Nur mit Zustimmung des Betriebsrates. § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt eindeutig die Mitbestimmungsrechte zu Fragen der Ordnung im Betrieb, sofern keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Tägliche Arbeitszeit
Hierzu gehört alles, was mit der täglichen Arbeitszeit zu tun hat: Wann beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit, wann werden Erholungspausen genommen und an welchen Wochentagen wird gearbeitet mit welcher Verteilung der Stunden. Auch eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit unterliegt der Zustimmung des Betriebsrats. Überstunden müssen also vorher abgesprochen und genehmigt sein.

Arbeitsentgelt
Auch bei Arbeitsentgelten hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht. In die Entscheidung, wann, wo und wie das Gehalt ausgezahlt wird, muss dieses Gremium mit eingebunden werden. Sollte der Arbeitgeber wünschen, die Lohngestaltung zu verändern, z. B. durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder Akkordsätze, hat der Betriebsrat hier ein Mitgestaltung- und Bestimmungsrecht.

Das ist nicht nur rechtens, sondern auch sinnvoll, denn es gibt gerade bei Ziel- und Leistungsvereinbarungen viele Aspekte zu bedenken. Klaus Werner Stude ergänzt hierzu: "Gleiches gilt übrigens auch bei der Messung der Leistung, vor allem dann, wenn es dabei um Entlohnungsbestimmungen geht."

Urlaubsregelungen
Natürlich gehört auch die Urlaubsregelung in diese Kategorie. Je nach Unternehmen/Branche kann es notwendig sein, Urlaubssperren zu bestimmten Zeiten zu verhängen. In einer Firma, die Weihnachtsartikel vertreibt, sollten die Arbeitnehmer im November und Dezember anwesend sein, da das Geschäft Hochkonjunktur hat. Der Betriebsrat ist mitbestimmungspflichtig, wird sich dem aber wohl kaum widersetzen.

Technische Einrichtungen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung von "technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen". Hierzu gehört eine Arbeitszeiterfassung genauso wie eine Videokamera, die die Mitarbeiter beobachtet. Der Betriebsrat wird sich solche Einrichtungen sehr genau angucken und nachfragen, warum sie eingeführt werden.

Der genaue Wortlaut findet sich im Betriebsverfassungsgesetz § 87. Wichtig ist hierbei auch die Kommentierung und nicht nur der reine Gesetzestext.

Betriebsrat und Unternehmensleitung haben ein gemeinsames Ziel
Dem Unternehmen soll es gut gehen, und das tut es, wenn es den Mitarbeitern gut geht. Deshalb ist es seitens der Geschäftsführung nicht nur Pflicht, sondern auch ratsam, den Betriebsrat von Anfang an mit einzubeziehen.

Im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit wird bei relevanten Änderungen, die dem Wohl des Unternehmens und damit dem der Mitarbeiter dienen, der Arbeitgeber sich nicht verweigern, sondern offen und kooperativ mithelfen. Sollte der Arbeitgebervorschlag, aus welchem Grund auch immer, nicht zum gewünschten Ziel führen, hat der Betriebsrat bestimmt andere gute Ideen.