Betriebsrat: Wahlvorstand muss nach demokratischen Gesichtspunkten gewählt werden

Entspricht die Wahl des Wahlvorstandes nicht demokratischen Gesichtspunkten, so kann die Wahl des Betriebsrates nicht fortgeführt werden. So entschied es das LAG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 20. Februar 2009, Az. 5 TaBVGa 1/09.

Wenn in Ihrem Betrieb bislang kein Betriebsrat gewählt ist, kann u. a. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht dabei weder Vorschriften für die Einberufung dieser Betriebsversammlung noch für die Wahl des Wahlvorstandes vor. Allerdings kann dieser erste Schritt zur Wahl eines Betriebsrates nicht völlig willkürlich organisiert werden. 

Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Betriebsrates muss demokratischen Gesichtspunkten entsprechen
Die Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Betriebsrates muss demokratischen Gesichtspunkten entsprechen. Das stellte das LAG in seinem Beschluss fest. Dazu gehört u. a., dass so zu der Versammlung eingeladen wird, dass alle wahlberichtigten Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können. Das ist nicht der Fall, wenn die Einladung zur Betriebsversammlung am 02.01 um 20.00 erst am 30.12 gegen 11.00 am "Schwarzen Brett" ausgehängt wird. Nehmen dann nur 14 von 94 wahlberechtigten Mitarbeitern an der Wahl des Wahlvorstandes teil, so ist diese ungültig. Die Wahl des Betriebsrates kann nicht fortgesetzt werden.

Tipp für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber können Sie in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, um den auf der Betriebsversammlung gewählten Wahlvorstand zu veranlassen, die weitere Durchführung der Betriebsratswahl vorläufig zu stoppen.