Betriebsrat und Internet: Entscheidung stärkt Position des Betriebsrates

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dem Betriebsrat die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Dazu kann grundsätzlich auch ein Zugang zum Internet gehören, und zwar unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber das Internet auch nutzen.

Das hat im Oktober 2010 das LAG Niedersachsen entschieden und damit die Position der Betriebsräte im Zusammenhang mit dem Internet gestärkt (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2010, Az: 2 TABV 55/10).

Betriebsrat verlangte Internetzugang
Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber die Einrichtung eines Zugangs zum Internet, um zu recherchieren und E-Mails empfangen zu können. Der Arbeitgeber lehnte das ab und begründete dies damit, dass auch die Personalabteilung nicht mit Informationen aus dem Internet arbeite, sondern klassische Print-Medien zur Informationsbeschaffung nutze. Es gäbe unternehemensweit den Grundsatz, sich vom Internet abzuschotten. Das gelte auch für den Betriebsrat.

Richter steht Betriebsrat Internetzugang zu
Für das LAG Niedersachsen war dieser Grundsatz ohne Bedeutung. Nach seiner Entscheidung im Oktober 2010 steht es dem Betriebsrat frei, zu entscheiden, wie er arbeiten und sich die Informationen beschaffen will. Der Internetzugang ist erforderlich und daher vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Eine Hintertür hat Ihnen als Arbeitgeber das LAG aber offen gelassen: Arbeitgeber, die aufgrund wirtschaftlicher Gründe nicht in der Lage sind, einen Internetzugang zu unterhalten, brauchen diesen nicht extra für den Betriebsrat anzuschaffen. Angesichts der relativ niedrigen Kosten für einen Internetzugang, wird sich das aber nur auf wenige Ausnahmefälle beschränken.