Kein automatischer Anspruch auf Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis
Weder das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) noch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) formulieren einen entsprechenden rechtlichen Anspruch. Grundsätzlich endet damit ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung, auch wenn der Mitarbeiter Mitglied des Betriebsrates ist. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, Urt. v. 25.6.2014 – 7 AZR 847/12).
Ausnahmen von der Regel sind möglich
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Unter anderem in dem oben genannten BAG-Urteil sind mehrere Fallgruppen formuliert, in denen befristet eingestellte Mitarbeiter, die im Betriebsrat tätig sind, einen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben. Das ist insbesondere in folgenden Situationen der Fall:
- Die Befristung selbst ist unwirksam, weil entweder kein sachlicher Grund für die Befristung vorlag oder im Zusammenhang mit der sachgrundlosen Befristung (maximal zwei Jahre, maximal dreimalige Verlängerung innerhalb dieser zwei Jahre) Fehler gemacht wurden oder weil die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde.
- Sie vereinbaren während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds eine neue Befristung. Erfolgt diese neue Befristung nur wegen der Betriebsratsmitgliedschaft und wäre sonst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden, stellt die Befristung eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit dar und ist daher unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- Ähnlich ist die Situation, wenn Sie nach Ablauf der Befristung nur deshalb keinen Folgevertrag vereinbaren, weil der Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrates ist.
Wichtig: Arbeitnehmer trägt die Beweislast
Problematisch wird es für Sie immer dann, wenn Sie einen Arbeitnehmer, der Mitglied im Betriebsrat ist, wegen der Betriebsratstätigkeit benachteiligen. Das ist schlicht unzulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass das Betriebsratsmitglied, das den Arbeitgeber auf Abschluss eines Folgevertrages in Anspruch nimmt, beweisen muss, dass es aufgrund der Betriebsratstätigkeit benachteiligt wurde. Dabei wird der Anwalt Ihres Arbeitnehmers selbstverständlich alle schriftlichen Äußerungen oder Äußerungen per E-Mail oder aber auch persönliche Äußerungen daraufhin prüfen, ob sich aus ihnen entsprechende Anhaltspunkte ergeben.
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