Betriebsrat: Politische Betätigung ist nur ausnahmsweise zulässig

Betriebsrat und Sie als Arbeitgeber haben nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Allerdings gibt es mitunter Abgrenzungsschwierigkeiten. Aus dem Beschluss des BAG vom 17.03.2010, Az.:7 ABR 95/08 können Sie entnehmen, was Sie (noch) hinnehmen müssen und v. a. welche Rechte Sie im Zweifel gegen den Betriebsrat haben.

Denn nicht jede Form von politischer Äußerung ist dem Betriebsrat von vornherein untersagt. Allgemeine politische Aussagen sind nicht per se unzulässig. Insbesondere haben Sie als Arbeitgeber keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch mit dem Sie den Betriebsrat bestimmte Äußerungen untersagen können.

Auflösung des Betriebsrates
Ihre Rechte als Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG. Zu diesen Pflichten gehört auch das erwähnte parteipolitische Betätigungsverbot. Sie können bei einem Verstoß beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch kennt das Gesetz aber nicht.

Feststellungsantrag gegen den Betriebsrat
Auch eventuelle Streitigkeiten mit dem Betriebsrat über die Zulässigkeit bestimmter Betätigungen können Sie durch das Arbeitsgericht klären lassen. Dazu müssen Sie einen sogenannten Feststellungsantrag beim Arbeitsgericht einreichen. Darin beantragen Sie die Feststellung, dass eine in Ihrem Antrag genau bezeichnete Aktivität oder Äußerung des Betriebsrates unzulässig ist.

Ein erfolgreicher Feststellungsantrag ist eine gute Grundlage für einen evtl. späteren Antrag auf Auflösung des Betriebsrates.

Die Sache hat aber einen Haken: Warten Sie nicht zu lange. Denn Voraussetzung für einen erfolgreichen Feststellungsantrag ist, dass Sie zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage haben.

Aus diesem Grund hat das BAG in dem oben erwähnten Beschluss den Antrag des Arbeitgebers abgelehnt. Der Betriebsrat hatte im Jahre 2003 in Bezug auf den damaligen Irak- Krieg ein mit "Nein zum Krieg“ überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt. Der Krieg war erledigt und der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass es auch weiter entsprechende Äußerungen des Betriebsrates gegeben habe. Es fehlte damit das nötige berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.