Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde der technische Leiter zum Einzelprokuristen ernannt und die Ernennung wurde auch ins Handelsregister eingetragen.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies den Antrag des Betriebsrats aber ab. Ein Betriebsrat könne zwar gemäß § 104 BetrVG die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden ernstlich stört. Voraussetzung für diesen Anspruch sei aber, dass es sich um einen Arbeitnehmer und nicht um einen leitenden Angestellten handelt. Spätestens mit der Ernennung zum Einzelprokuristen sei der technische Leiter aber leitender Angestellter geworden, sodass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Es spiele auch keine Rolle, dass die Ernennung zum Prokuristen erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgt sei.
Fazit
Selbst wenn der Betriebsrat recht bekommen hätte, hätte der Arbeitgeber den betroffenen leitenden Angestellten gleich wieder einstellen können. Eine beabsichtigte Einstellung eines leitenden Angestellten müssen Sie dem Betriebsrat nur rechtzeitig mitteilen, die Zustimmung des Betriebsrats brauchen Sie nicht (§105 BetrVG).
LAG Nürnberg, 22.1.2002, 6 TaBV 13/01