Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen

Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie den Betriebsrat vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anhören. Ansonsten ist die Kündigung alleine wegen eines Verstoßes gegen § 102 Betriebsverfassungsgesetz unwirksam. Als bloße Vorbereitungshandlung besteht jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Ausspruch einer Abmahnung, auch eine vorherige Anhörung ist nicht nötig.

Die fehlerhafte Betriebsratsanhörung ist nach wie vor einer der häufigsten Gründe, warum Arbeitgeber in Kündigungsschutzprozessen oft schlechte Karten haben. Denn jeder Fehler bei der Anhörung macht die Kündigung alleine deshalb unwirksam.

Ein anderer Grund, warum Kündigungen wegen Fehlverhaltens häufig unwirksam sind, ist die fehlerhafte oder ganz fehlende vorherige Abmahnung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens. Denn diese ist in aller Regel erforderlich.

Allerdings besteht kein gesetzliches Mitbestimmungs- oder Anhörungsrecht des Betriebsrates, bevor Sie eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung ist daher auch ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates wirksam, wenn sie ansonsten formell und inhaltlich einwandfrei ist.

Die Rolle des Betriebsrates bei Abmahnungen

Erst im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz vor Aussprache der Kündigung müssen Sie den Betriebsrat über vorherige Abmahnungen des Arbeitnehmers unterrichten. Das werden Sie schon im eigenen Interesse machen, denn Sie wollen dem Betriebsrat ja davon überzeugen, dass Ihre Kündigung gerechtfertigt ist. Stellen Sie daher sicher, dass der Betriebsrat (erst) im Anhörungsverfahren nach § 102 über vorherige Abmahnungen informiert wird.

Viele Arbeitgeber überreichen dazu Kopien der Abmahnungen. Einige Arbeitgeber befürchten aber, dass ihnen dies Nachteile im weiteren Verlauf bereitet. Das ist in der Regel nicht der Fall. Denn der Mitarbeiter, der als einziger eine Kündigungschutzklage erheben kann, kennt die Abmahnung sowieso. Und spätestens im Prozess muss die Abmahnung auf den Tisch. Dabei wird geprüft, ob sie inhaltlich und formell einwandfrei ist. Ist sie das nicht, steigen die Erfolgsaussichten des Mitarbeiters deutlich an.

Insofern kann es durchaus in Ihrem Interesse sein, wenn der Betriebsrat die Abmahnung vorher sieht. Hat er Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Abmahnung, haben Sie noch Gelegenheit, über die Kündigung noch einmal nachzudenken. Das ist alle Mal besser, als im Kündigungsschutzprozess gesagt zu bekommen, dass die Abmahnung nicht ordnungsgemäß war.