Der Betriebsrat war der Auffassung, dass in 2 weiteren Filialen Telefonleitungen (=Amtsleitungen) für Zwecke des Betriebsrats zur Verfügung gestellt werden müssten. Viele Mitarbeiter in Teilzeit können die Betriebsräte nur außerhalb ihrer Arbeitszeit erreichen. Der Arbeitgeber hielt dagegen eine Amtsleitung für ausreichend und wies auf das interne Telefonsystem zwischen den einzelnen Filialen.
Das LAG sah dies anders. Es entschied, dass dem Betriebsrat weitere Telefonleitungen zur Verfügung stehen müssten. Die Erreichbarkeit der Betriebsräte auch von außerhalb müsse für eine ordnungsgemäße Berufstätigkeit gewährleistet sein. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Arbeitszeit der Betriebsräte nicht parallel zur Arbeitszeit vieler Teilzeitbeschäftigter liege.
Insoweit bestehen das Bedürfnis und die Erforderlichkeit, den Betriebsrat des Vertrauens auch außerhalb erreichen zu können. Deshalb sind weitere Telefonleitungen zur Verfügung zu stellen. (LAG Köln, Beschluss vom 09.02.2004, Az: 2 (13) TaBV 65/03).