Betriebsrat darf Mitarbeiterliste für Betriebsratswahlen verlangen
Ein Fall zu den Betriebsratswahlen
Im konkreten Fall bestand bei dem Arbeitgeber ein 3-köpfiger Betriebsrat. Nachdem die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf zwei gesunken war und auch kein Ersatzmitglied zum Nachrücken mehr vorhanden war, wurde ein Wahlvorstand für Neuwahlen einberufen.
Dieser bat den Arbeitgeber, ihm für die Fertigung der Wählerliste eine Aufstellung aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter zu überlassen.
Nachdem der Arbeitgeber dieser Bitte nicht nachgekommen war, beantragte der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht, den Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihm die entsprechende Mitarbeiterliste für die Betriebsratswahlen zur Verfügung zu stellen.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Wahlvorstand Recht. Der Arbeitgeber sei nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.03.2005, Az.: 10 Ta BV 31/05 |
Auswirkungen für Sie als Arbeitgeber bei anstehenden Betriebsratswahlen
Dieser Rechtsstreit hätte leicht vermieden werden können, wenn der Arbeitgeber seine Rechte und Pflichten gekannt hätte. Denn als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen.
Achten Sie darauf, dass Sie tatsächlich auch nur die erforderlichen Auskünfte erteilen, das heißt:
- eine Aufstellung der Mitarbeiter Ihres Betriebs, getrennt nach Geschlecht, aus der jeweils
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum sowie
- Nationalität zu entnehmen ist.
Aus dieser Aufstellung muss hervorgehen, seit wann der betreffende Mitarbeiter in Ihrem Betrieb beschäftigt ist und welche Tätigkeit er ausübt.
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