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Betriebsrat: Begrenzte Mitbestimmung bei Bildungsurlaub

Der Betriebsrat hat bei der Auswahl von Bildungsurlaubs-Veranstaltungen ebenso wenig ein Mitspracherecht wie bei der Auswahl der Mitarbeiter, die für eine solche Maßnahme freigestellt werden sollen. Und auch Bewilligung und Widerruf von Bildungsurlaub ist allein Sache des Arbeitgebers. Dies entschied in der vergangenen Woche das Bundesarbeitsgericht.

Betriebsrat: Begrenzte Mitbestimmung bei Bildungsurlaub

Eine Arbeitgeberin aus dem Rheinland war mit ihrem Betriebsrat in Streit geraten, wann, für wen und unter welchen Bestimmungen Bildungsurlaub zu gewähren sei. Als die Gespräche untereinander scheiterten, rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Diese legte daraufhin Grundsätze über die Gewährung von Bildungsurlaub fest. Unter anderem verfasste sie Regelungen, welche Mitarbeiter Anspruch auf Bildungsurlaub hätten und welche Veranstaltungen für eine Freistellung der Mitarbeiter in Frage kommen würden. Darüber hinaus bestimmte sie, wann und wie die Arbeitgeberin einmal gewährten Bildungsurlaub im Nachhinein widerrufen könne. Zudem sollte die Arbeitgeberin Streitfälle über die Gewährung von Bildungsurlaub dokumentieren. Doch die Arbeitgeberin wehrte sich gegen den Spruch der Einigungsstelle und betrachtete diesen als nicht wirksam. Schließlich habe der Betriebsrat in den von den Schlichtern festgelegten Fragen überhaupt kein Mitbestimmungsrecht.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich ihrer Meinung an. Grundsätzlich, so die Erfurter Richter, umfasse das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz zwar auch Fragen rund um die Gewährung von Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz für Nordrhein-Westfalen. Dies gelte aber nur für die Aufstellung allgemeiner Regelungen. Bestimmungen, welche Mitarbeiter Bildungsurlaub beanspruchen können und welche Veranstaltungen geeignet sind, seien indes von der Mitbestimmung des Betriebsrates ausgenommen, weil es sich dabei nicht um Grundsätze zum Bildungsurlaub, sondern um den Anspruch auf Bildungsurlaub als solchen handle. Ebenso habe der Betriebsrat keinen Einfluss auf den Widerruf von erteiltem Bildungsurlaub und dürfe die Arbeitgeberin auch nicht verpflichten, Streitigkeiten bei der Erteilung zu dokumentieren. Dies sei gesetzlich geregelt und für den Arbeitgeber bindend. Da der Betriebsrat bei diesem Teil der Regelung kein Mitbestimmungsrecht hat, erklärte das Bundesarbeitsgericht den gesamten Spruch der Einigungsstelle für unwirksam.  

Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Beschluss vom 28. Mai 2002; Az.: 1 AR 37/01

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