Das Bundesarbeitsgericht schloss sich ihrer Meinung an. Grundsätzlich, so die Erfurter Richter, umfasse das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz zwar auch Fragen rund um die Gewährung von Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz für Nordrhein-Westfalen. Dies gelte aber nur für die Aufstellung allgemeiner Regelungen. Bestimmungen, welche Mitarbeiter Bildungsurlaub beanspruchen können und welche Veranstaltungen geeignet sind, seien indes von der Mitbestimmung des Betriebsrates ausgenommen, weil es sich dabei nicht um Grundsätze zum Bildungsurlaub, sondern um den Anspruch auf Bildungsurlaub als solchen handle. Ebenso habe der Betriebsrat keinen Einfluss auf den Widerruf von erteiltem Bildungsurlaub und dürfe die Arbeitgeberin auch nicht verpflichten, Streitigkeiten bei der Erteilung zu dokumentieren. Dies sei gesetzlich geregelt und für den Arbeitgeber bindend. Da der Betriebsrat bei diesem Teil der Regelung kein Mitbestimmungsrecht hat, erklärte das Bundesarbeitsgericht den gesamten Spruch der Einigungsstelle für unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Beschluss vom 28. Mai 2002; Az.: 1 AR 37/01