Betriebsrat: Anspruch auf abhörsichere Büroräume richterlich bestätigt

Ein Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes Büro, im Einzelfall kann er sogar ein abhörsicheres Büro von seinem Arbeitgeber fordern, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (19.09.2007, Az: 6 TaBV 14/07).

Im konkreten Fall forderte ein Arbeitgeber seinen mehrköpfigen Betriebsrat auf, das Besprechungszimmer, das vom Betriebsrat bisweilen mitbenutzt worden war, zu räumen, weil dieses anderweitig verwendet werden sollte.

Als neuen Raum bot der Arbeitgeber die Mitbenutzung des Konferenzraums in der Chefetage an. Dieser grenzt unmittelbar an das Büro der Chefsekretärin. Außerdem sollte der Betriebsrat keinen eigenen Schlüssel für den Raum bekommen, sondern sich den Raum bei Bedarf öffnen lassen. Der Betriebsrat protestierte und verlangte ein eigenes Büro zur Alleinnutzung. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht teilte die Auffassung des Betriebsrats nur teilweise. Die angebotene Mitbenutzung des Konferenzraums genüge den Anforderungen nicht, da der Konferenzraum nicht ausreichend akustisch abgeschirmt sei und damit die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden könne. Außerdem könne ein Betriebsratsmitglied den Raum nicht kurzzeitig verlassen, weil er diesen ohne Schlüssel nicht versperren könne.

Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf ein eigenes Büro hat, das ausschließlich von ihm allein genutzt wird. Es hatte sich schließlich bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass auch die zeitweise Nutzung von Räumen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit genüge.

Die Räumlichkeiten des Betriebsrats sollten generell folgende vier Merkmale aufweisen:

1. Verschließbarkeit

2. optische Abschirmung (keine Glaskästen)

3. Abhörsicherheit

4. ausreichende Belüftung und Licht (gemäß der Arbeitsstättenverordnung).