Betriebsprüfung: So dokumentieren Sie Ihre internen Verrechnungspreise

Konzerninterne Verrechnungspreise sind für die meisten international tätigen Unternehmen ein wichtiges Thema im steuerlichen Bereich. Der Grund: Über Verrechnungspreise können Gewinne und Verluste – abhängig von den unterschiedlichen länderspezifischen Steuerbelastungsquoten – geschickt gesteuert werden. Kein Wunder also, dass auch das Finanzamt einen wachsamen Blick darauf hat. Die Anzahl der Verrechnungspreisprüfungen ist in den letzten Jahren stetig angestiegen.

Die Unternehmensteuerreform hat es zudem dem Fiskus ermöglicht, schneller als früher mit empfindlichen Sanktionen zu reagieren, wenn international agierende Unternehmen „mauern“. So kann die Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage für Steuerfestsetzung zum Nachteil eines Unternehmens zu schätzen, wenn (scheinbar) Anhaltspunkte für unangemessen niedrige Verrechnungspreise vorliegen.

Bei Geschäftsvorfällen mit Auslandsbezug haben Unternehmen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das heißt in der Praxis: Über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Unternehmen, insbesondere Konzerngesellschaften bzw. bei der Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte müssen exakte schriftliche Aufzeichnungen erstellt werden. Art, Umfang und Inhalt dieser Dokumentation regelt die „Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungspflichten i. S. d. § 90 Abs. 3 AO“.

Danach müssen Unternehmen, die Verrechnungspreise anwenden, schriftliche Unterlagen über Vergleichsdaten und andere Grundlagen zur Verfügung stellen, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise erforderlich sind. Darüber hinaus fordern die Vorschriften eine Begründung für die Preisfestsetzung.

Beachten Sie: Diese Dokumentation der Verrechnungspreise darf die Finanzbehörde nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Unterlagen müssen nach Aufforderung der Finanzbehörde innerhalb von 60 Tagen vorgelegt werden. Ausnahme: Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle müssen grundsätzlich zeitnah aufgezeichnet werden (§ 90 Abs. 3 AO).