Betriebsprüfung: Keine Bindung an frühere Prüfungen
Lesezeit: < 1 MinuteHat der Betriebsprüfer beispielsweise eine Aufteilung in umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorgenommen, die rechtlich fehlerhaft ist, dann ist das Finanzamt hieran nicht gebunden.
Rechtlich fehlerhafte Feststellungen in einem Betriebsprüfungsbericht schaffen keinen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Betroffene berufen kann.
Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 17.12.2001, AZ: 5 V 2776/01A, herausgestellt.
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