Betriebsprüfung: Fertigen Sie für den Finanzamtsprüfer eine Daten-CD an

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich jetzt zu den Rechten des Finanzamtsprüfers bei einer Außenprüfung in einem Betrieb mit EDV-Buchhaltung geäußert (Urteil vom 20.01.2005, (Aktenzeichen: 4 K 2167/04). Bei einer Außenprüfung verlangte der Prüfer des Finanzamts, dass ihm die Sachkonten der mit EDV abrechnenden Firma auf einer Daten-CD zur Verfügung gestellt werden.
Die Firma, eine mittelständische Bank, weigerte sich. Nach ihrer Auffassung sollte es ausreichend sein, dass dem Prüfer die Konten in Papierform vorgelegt werden. Das sei für das Unternehmen weniger belastend. Zudem sah die Bank das Bankgeheimnis gefährdet, weil durch die geforderten EDV-Daten Rückschlüsse auf die Kundendaten möglich seien.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah die Forderung des Finanzamts-Prüfers als nicht zu beanstanden an. Das geprüfte Unternehmen arbeite mit EDV-Buchführung, daraus ergebe sich das Recht des Finanzamts, die EDV-Daten einzusehen. Die Anforderung einer entsprechenden Daten-CD liege im Ermessen des Prüfers.

Die auf Grund des Gesetzes mögliche direkte Einsichtnahme in das Datenverarbeitungssystem des Unternehmens sei zudem mit erheblich höherem Aufwand für das Unternehmen verbunden.Der Hinweis auf Gefahren beim Datenschutz wurde abgewiesen. Es sei Aufgabe des Unternehmens, seine Daten so zu organisieren, dass geschützte Bereiche nicht tangiert werden.Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten Sie bei Ihrer Firma vorbeugen. Fertigen Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater eine Daten-CD, die Sie bedenkenlos dem Prüfer aushändigen können. Natürlich muss diese CD alle steuerlich relevanten Daten umfassen.