Betriebsprüfer müssen sich an das Steuergeheimnis halten

Bei einer Betriebsprüfung müssen sich die Prüfer an das Steuergeheimnis halten. Die Finanzrichter entschieden, dass ein Betriebsprüfer sich immer an das Steuergeheimnis zu halten hat und zum Beispiel mit übergebenen Firmen-Daten auf CD-ROM sorgsam umgehen muss, um jegliche Missbrauchsmöglichkeit auszuschließen.
Dies hat aber auch zur Folge, dass Sie als Unternehmer keine schriftliche Bestätigung von dem Betriebsprüfer verlangen können.

Betriebsprüfer halten sich an das Steuergeheimnis
In einem aktuellen Fall wollte ein Unternehmens-Chef die CD-ROM nur herausgeben, wenn der Prüfer des Finanzamtes ihm schriftlich bestätigte, dass er mit der CD-ROM und den gespeicherten Firmen-Daten sorgfältig umgeht.

Dazu jetzt die Finanzrichter: Eine solche Bestätigung kann nicht verlangt werden.

Begründung:
Die Finanzbeamten seien aufgrund bindender Verwaltungsanweisungen ohnehin verpflichtet, sich an das Steuergeheimnis zu halten, und mit den gespeicherten Daten sorgsam umzugehen und jegliche Missbrauchsmöglichkeit auszuschließen.

Auch das Argument des Unternehmers, er habe keinerlei Einfluss darauf, was im Finanzamt mit der CD-ROM geschehe, ließen die Finanzrichter nicht gelten.

Durch die Mitnahme der CD-ROM sei das Unternehmen nicht stärker belastet als durch Kontrollmitteilungen, die von den Betriebsprüfern früher handschriftlich gefertigt wurden.

Finanzgericht Thüringen,
Beschluss vom 20.04.2005,
Az.: III 46/05

Praxistipp zum Steuergeheimnis

Auch wenn die Entscheidung den Eindruck erweckt, allzu finanzamtfreundlich ausgefallen zu sein: "Unterm Strich" macht es keinen Sinn, sich gegen die Mitnahme der CD-ROM ins Finanzamt zu sperren.Viel wichtiger ist ohnehin, die steuerrelevanten Daten so aufzubereiten, dass die Finanzbeamten wirklich nur Daten zu sehen bekommen, die sie etwas angehen.