Betriebskostenabrechnung für Gewerberäume: Ansprüche bleiben

Die Betriebskostenabrechnung bei Gewerberäumen ist innerhalb derselben Frist fällig wie die für privat genutzte Räume. Der kleine Unterschied: Beim Gewerbemietvertrag verjähren die Ansprüche nicht - und diese können sich summieren, wenn der Vermieter sich mit der Betriebskostenabrechnung allzuviel Zeit lässt. Was können Sie tun?

Betriebskostenabrechnung: privat oder gewerblich genutze Räume?
Bei privaten Mietverträgen, d.h. privat genutzem Wohnraum, muss die Betriebskostenabrechnung am Ende des Folgejahres dem Mieter vorliegen, sonst verjähren die Ansprüche auf eine Nachzahlung, die der Vermieter gegen den Mieter haben könnte.

Die Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung sind nach Ablauf des Folgejahres schlicht nicht mehr durchsetzbar, der Anspruch ist verfallen. Bei Vermietungen von gewerblich genutzen Räumen verhält es sich jedoch anders – die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung verjähren nicht.

Betriebskostenabrechnung: keine Verjährungsfrist
Betriebskostenabrechnungen haben die Verjährungsfrist der Ansprüche nicht, dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil noch einmal eindeutig (BGH, Az. XII ZR 22/07).

Auch bei Gewerbemietverträgen gilt, dass die Nebenkostenabrechnung spätestens zum Ende des nächsten Kalenderjahres nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode vorliegen sollte. Da die Ausschlussfrist jedoch nicht gilt, können auch saftige Nachzahlungen fällig werden, wenn die Jahresfrist überschritten ist.

Wenn Nachzahlungen nach der Betriebskostenabrechnung geleistet werden müssen, wüsste man das als Mieter natürlich gerne rechtzeitig – und nicht erst, wenn man die Nebenkostenabrechnungen mit Nachzahlungsforderungen für zwei oder drei Jahre auf einmal erhält. Je mehr sich summiert, desto höher ist die finanzielle Belastung durch die Betriebskostenabrechnungen.

Anspruch auf Betriebskostenabrechnung
Da Sie als Mieter von Geschäftsräumen Anspruch auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung haben, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Ende der Abrechnungspersiode folgt, müssen Sie ein Ausbleiben der Abrechnung nicht hinnehmen.

Wenn Ihr Vermieter Ihnen die Betriebskostenabrechnung nicht pünktlich zukommen lässt, können, Sie diese einfordern – und gegebenenfalls Ihrer Forderung Nachdruck verleihen: Halten Sie laufende Vorauszahlungen zurück, bis Sie Ihre Betriebskostenabrechnung haben. Dann müssen Sie zwar hinterher immer noch nachzahlen, aber Sie haben es immer nur mit der Abrechnung für ein Jahr zu tun, mit der Sie sich befassen müssen.