In seiner Betriebskostenabrechnung hatte ein Vermieter die Kostenpositionen „Wasserversorgung und Strom“ sowie „Straßenreinigung/Müllbeseitigung und Schornsteinreinigung“ jeweils zusammengefasst. Sein Mieter hielt das für unzulässig.
Betriebskosten: Abrechnungsposten getrennt ausweisen
Der BGH gab dem Mieter recht. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter unterschiedliche Kosten, die bereits nach § 2 Betriebskostenverordnung
Der BGH gab dem Mieter recht. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter unterschiedliche Kosten, die bereits nach § 2 Betriebskostenverordnung
getrennte Kostengruppen bilden, ohne Aufschlüsselung zusammenfasst.
Betriebskosten: Zusammenhängende Abrechnungsposten zusammenfassen
Bereits zuvor hatten die BGH-Richter entschieden, dass die Kosten für Frisch und
Bereits zuvor hatten die BGH-Richter entschieden, dass die Kosten für Frisch und
Schmutzwasser zusammengefasst werden dürfen, wenn die Umlage dieser
Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Verbrauch vorgenommen
wird (BGH, Urteil v. 15.07.09, Az. VIII ZR 340/08).
Hier ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Kostenarten erkennbar. Und auch die Kosten für die Sach- und die Haftpflichtversicherung dürfen Sie unter einem
Posten abrechnen, urteilte das Gericht in Karlsruhe (BGH, Urteil v. 16.09.09, Az. VIII ZR 346/08).