Betriebskosten: Abrechnungsfrist läuft in wenigen Tagen ab!

Sie als Vermieter müssen spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Jahres, also am 31.12. des Folgejahres die Betriebskosten abrechen. Versäumen Sie diese Frist, sind Nachforderungen gegenüber Ihren Mietern nahezu ausgeschlossen.

Dieses Jahr sind besonders viele neue Urteile des Gesetzgebers zu beachten. Für die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2007 müssen Sie somit bis zum 31.12.2008 eine formelle und ordnungsgemäße Abrechnung vorlegen.

Sie sollten als Vermieter sicher gehen, dass die Abrechnung bei Ablauf der Frist nachweislich Ihrem Mieter zugegangen ist. Haben Sie allerdings eine verspätete Abrechnung nicht zu vertreten, dann können Sie Ihre Nachforderungen immer noch geltend machen. Dieser Fall tritt zum Beispiel dann ein, wenn der Gebührenbescheid der Stadt erst verspätet bei Ihnen eingegangen ist.

Mindestanforderungen einer Betriebskostenabrechnung
Ein Nachbessern der Betriebskostenabrechnung ist nur in einem gewissen Rahmen möglich. Sie sollten Mängel im vornhinein vermeiden. Daher müssen Sie als Vermieter darauf achten, eine verständliche Abrechnung zu erstellen, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  • Eine Abrechnung muss eine verständliche Zusammenstellung der Ausgaben enthalten, jeweils den Verteilerschlüssel angeben und die Zahlungen des Mieters aufführen. Dazu eine Erklärung der Verteiler- und Umlageschlüssel und eine Angabe über den Abrechnungszeitraum.
  • Die Abrechnung muss für den Mieter nachprüfbar sein. Der Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. Eine verständliche Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben.
  • Die Abrechnung und die einzelnen Angaben und Schritte müssen klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein. Auch ein Laie sollte die Darstellung der anteiligen Kosten verstehen.
  • Von jeder Kostenposition müssen die Gesamtkosten angegeben werden; nicht umlegbare Kosten dürfen nicht als Pauschale angesetzt werden, sondern müssen betragsmäßig genau angegeben werden. Daraus erfolgt die Verrechnung der tatsächlichen Kosten mit den Vorauszahlungen des Mieters.

Während man unter Nebenkosten ganz allgemein die Beträge versteht, die zusätzlich zur Grundmiete anfallen können, sind Betriebskosten ausschließlich solche Kosten, die dem Vermieter bei laufendem Betrieb des Hauses entstehen.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Hausgeldabrechnung keine geeignete Nebenkostenabrechnung. Hier sind ausschließlich Verwaltungs- und Instandhaltungskosten aufgeführt, die der Eigentümer tragen muss. Vielfach wird dies nicht beachtet.