Betriebserwerber: Achten Sie auf alte Steuerschulden

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass einige Betriebserwerber aufgrund fehlender Informationen für die alten Steuerschulden des Unternehmens aufkommen mussten. Kann der alte Betrieb nicht zahlen, wendet sich das Finanzamt erst einmal an den Betriebserwerber.

Betriebserwerber: Der Fall
Eine GmbH produziert ihre Backwaren in der eigenen Backhalle und übergibt die operativen Aufgaben an eine andere GmbH. Schließlich beschränkt die alte GmbH sich auf die Vermietung der Immobilie und des Inventars und muss im Jahr 1998 Insolvenz anmelden. Ein Jahr später kauft ein neuer Unternehmer der GmbH das Betriebsgrundstück und die Backhalle ab.

Das Finanzamt erlässt im Jahr 2000 einen Umsatzsteuerbescheid für das insolvente Unternehmen und richtet sich an den Betriebserwerber, da die insolvente GmbH nicht zahlen kann. Begründet wird diese Forderung mit der Auffassung, dass der Betriebserwerber einen gesondert geführten Teilbetrieb übernommen hat und diesen weiter geführt hat, ohne die Betriebsführung zu unterbrechen.

Tipps für Betriebserwerber
Um als Betriebserwerber nicht in die gleiche Steuerfalle zu tappen, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  • Bevor Sie den Kaufvertrag für den Betrieb unterschreiben, sollten Sie prüfen, ob die zu erwerbende Immobilie kein Teilbetrieb einer anderen GmbH ist. Um ganz sicher zu gehen, können Sie sich eine Auskunft beim Finanzamt einholen.
  • Klären Sie Steuerfragen! Vor dem Betriebserwerb sollten Sie sich darüber informieren, ob das Unternehmen alle Steuererklärungen bereits eingereicht hat und ob noch Steuernachzahlungen oder Rückstände zu begleichen sind.
  • Nehmen Sie eine Haftung für Steuernachforderungen in den Kaufvertrag auf, um sich als Betrieberwerber vor möglichen Forderungen seitens des Finanzamts zu schützen.