Bei Firmenwagen kommt oftmals die sogenannte 1%-Regel zum Einsatz, die besagt, dass monatlich 1% des Bruttolistenpreises des PKW als Sachbezug zusätzlich zum regulären Einkommen versteuert werden muss, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag
Im vorliegenden Fall entschied das Finanzgericht (FG) Münster, dass ein Unternehmensberater die Kosten für den Firmenwagen, den er von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt bekommen hat, nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kann.
Der Mann nutzte den PKW sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin als auch für seine selbständige Tätigkeit und für private Fahrten. Laut Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag trug die Arbeitgeberin sämtliche Kosten des besagten Fahrzeugs.
Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht
Bei seiner Einkommensteuererklärung machte der Unternehmensberater einen Betriebsausgabenabzug für das Fahrzeug in der Höhe der selbständigen betrieblichen Nutzung geltend. Diese Kosten wurden im Einkommensteuerbescheid jedoch nicht berücksichtigt. Dagegen legte der Mann Einspruch ein, welcher aber als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit seiner Klage sollte festgestellt werden, dass die Betriebsausgaben für den PKW einkommensteuermindernd berücksichtigt werden müssen.
Keine Betriebsausgaben entstanden
Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Kläger für das besagte Fahrzeug keine Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kann, denn er musste aufgrund der Zusatzvereinbarung mit seiner Arbeitgeberin keinerlei Aufwendungen für den Wagen tragen, da ihm das Fahrzeug von seiner Arbeitgeberin unentgeltlich überlassen wurde.
Die 1%-Regel und der daraus resultierende Sachbezug findet nur dann Anwendung, wenn das Fahrzeug neben der geschäftlichen Tätigkeit nur noch privat genutzt wird. Hier wurde der Wagen, der zum Betriebsvermögen der Arbeitgeberin gehört, aber auch noch zusätzlich im Rahmen der Selbständigkeit genutzt, also für betriebsfremde Zwecke.
Auch kommt es durch die 1%-Regel zu keiner Kostenübernahme des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Es fließt dem Arbeitnehmer lediglich ein Sachbezug in der Art zu, dass er den Firmenwagen auch privat nutzen darf und sich deshalb Aufwendungen für ein privates Fahrzeug erspart.
Der betriebliche Verbrauch des Nutzungsvorteils des PKW im Rahmen der selbständigen Tätigkeit hätte als zusätzlicher Sachbezug versteuert werden können. Dies wurde im vorliegenden Fall aber gerade nicht steuerlich angesetzt.
(FG Münster, Urteil v. 26.09.2014, Az.: 11 K 246/13 E)