Betriebsarzt und Datenschutz

In Deutschland ist jedes Unternehmen ab einem Beschäftigtensgrad dazu verpflichtet, dass ein Betriebsarzt zu Untersuchungen und medizinischer Beratung zur Verfügung steht. Größere Unternehmen stellen dazu einen Arbeitsmediziner ein, kleinere arbeiten mit einem externen Betriebsarzt. Egal, wie es in Ihrem Unternehmen organisiert ist: Bei den betriebsärztlichen Untersuchungen fallen besonders sensible und schutzwürdige Daten über die Mitarbeiter an.

Deshalb im Folgenden die Antworten zu den häufigsten Fragen aus Sicht des Datenschutzbeauftragten. Damit überprüfen Sie, ob die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt in Ihrem Unternehmen richtig geregelt ist:

Welche Untersuchungsergebnisse dürfen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?

Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur solche Ergebnisse mitteilen, die für die Tätigkeit relevant sind, also ob gegen eine bestimmte Beschäftigung gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht. Der Betriebsarzt gibt an den Arbeitgeber also ausschließlich Mitteilungen wie: „für die Tätigkeit geeignet“ – „für die Tätigkeit nicht geeignet“ und „für die Tätigkeit eingeschränkt geeignet“. Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber verlangen, dass ihm der Betriebsarzt Auskunft über die Art der Erkrankung oder ihren Verlauf gibt.

Muss der Arbeitnehmer bei jeder Untersuchung eine ausdrückliche Erlaubnis abgeben, dass die Ergebnisse an den Arbeitgeber gehen?

Hier müssen Sie 3 Fälle unterscheiden:

  1. Bei Einstellungsuntersuchungen wird in der Bereitschaft zur Untersuchung das stillschweigende Einverständnis gesehen, das Ergebnis dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Also: Durch die Tatsache, dass er an einer Einstellungsuntersuchung teilnimmt, signalisiert der Mitarbeiter sein Einverständnis, dass das Untersuchungsergebnis an den Arbeitgeber geht.
  2. Umstritten ist die Sache aber bei betrieblichen Vorsorgeuntersuchungen. Manche Experten gehen davon aus, dass der Arbeitnehmer durch seine freiwillige Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchung sein stillschweigendes Einverständnis zur Weitergabe an den Arbeitgeber gibt. Schließlich kann kein Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Untersuchung gezwungen werden. Andere Experten meinen dagegen, dass der Arbeitnehmer gerade deshalb, weil die Untersuchung freiwillig ist, nicht damit rechnen muss, dass die Ergebnisse dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Das heißt für Sie: Führt Ihr Unternehmen freiwillige Vorsorgeuntersuchungen durch, dann sollte der Betriebsarzt die Ergebnisse nur weitergeben, wenn das schriftliche Einverständnis des Mitarbeiters vorliegt.
  3. Bei arbeitsmedizinisch notwendigen und gesetzlich geforderten Untersuchungen, die zu einem Beschäftigungsverbot führen könnten, brauchen Sie dagegen keine ausdrückliche Einverständniserklärung zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber.

Kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer den Betriebsarzt pauschal von seiner Schweigepflicht entbindet?

Nein, eine solche Regelung wäre unwirksam.

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