Betriebliche Übung: Aufgabe reicht nicht mehr

Das BAG hat es für Arbeitgeber schwerer gemacht, sich von einer einmal eingeführten betrieblichen Übung wieder zu lösen. Dazu war eine Änderung der Rechtsprechung des BAG nötig (BAG, Urteil vom 18.03.2009, Az: 10 AZR 281/08).

Neue Regelung für betriebliche Übung
Auch ohne vertragliche Grundlage können Mitarbeiter rechtlich verbindliche Ansprüche erwerben, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung dreimal ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit gewährt hat. Klassischer Fall dieser sogenannten betrieblichen Übung war z. B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld.

Bis zu dieser neuen Entscheidung des BAG kam der Arbeitgeber von dieser freiwilligen Leistung wieder los, wenn er dreimal hintereinander die Zahlung nur noch unter Hinweis auf die Freiwilligkeit gewährte und die Mitarbeiter dies hingenommen haben (sogenannte negative betriebliche Übung).

Von einer betrieblichen Übung kommen Sie schwer wieder los
Damit ist nach der neuen Entscheidung des BAG nun Schluss. Von einer einmal eingeführten betrieblichen Übung kommen Sie nur noch wieder weg, wenn Sie dies mit dem Arbeitnehmer vereinbaren (Änderungsvertrag, aus Beweiszwecken bitte immer schriftlich) oder wenn Sie eine erfolgreiche Änderungskündigung aussprechen.

Für Sie als Arbeitgeber ist diese Situation deutlich unangenehmer als bisher. Da Sie sich nur noch sehr schwer von einer betrieblichen Übung lösen können, sollten Sie auf jeden Fall freiwillige Leistungen immer nachweisbar als solche bezeichnen.