Aufgrund der betrieblichen Nutzung dieses Raumes können zum einen die anteilig auf den Raum entfallenden Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Zum anderen jedoch wird der Raum auch Betriebsvermögen kosten, wenn auf ihn mehr als 20 Prozent des Wertes des gesamtes Grundstückes entfallen oder der auf das Archiv entfallende Wert 20.500 Euro übersteigt. Sobald eine dieser Größen überschritten ist, sind die auf den betrieblich genutzten Raum entfallenden stillen Reserven steuerverhangen.
Aber aufgepasst
Auch wenn der einnahmegierige Fiskus die stillen Reserven des kompletten Raumes erfassen will, gilt dies doch nur soweit, wie er sich im Eigentum des Unternehmers befindet, so der Bundesfinanzhof in einem seiner Urteile (Az: VIII 98/04) klarstellt. Im Streitfall hatte ein Arzt einen Kellerraum als Lagerraum genutzt.
Das ansonsten zu Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus stand jedoch im gemeinsamen Eigentum mit seiner Ehefrau. Schließlich verkaufte der Mediziner seine Arztpraxis und gab damit seine unternehmerische Tätigkeit auf, was zur Aufdeckung der stillen Reserven führte. Dem Grunde nach vollkommen korrekt, allerdings wollte das Finanzamt 100 Prozent der auf das gesamte Archiv entfallenden stillen Reserven auflösen.