Betriebliche Nutzung eines Raumes im Einfamilienhaus

Unternehmer kennen die Qual, dass sich die Akten und Dokumente häufen und die angemieteten Büroräume leider zu wenig Platz zur Lagerung all dieser Papierstapel bieten. Die Lösung ist dabei meist, dass das Archiv mit den nicht mehr oder nicht mehr so häufig genutzten Akten nach Hause verlegt wird und dort in einem Keller- oder Speicherraum zum Leidwesen des (Ehe-)Partners aufbewahrt wird.

Aufgrund der betrieblichen Nutzung dieses Raumes können zum einen die anteilig auf den Raum entfallenden Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Zum anderen jedoch wird der Raum auch Betriebsvermögen kosten, wenn auf ihn mehr als 20 Prozent des Wertes des gesamtes Grundstückes entfallen oder der auf das Archiv entfallende Wert 20.500 Euro übersteigt. Sobald eine dieser Größen überschritten ist, sind die auf den betrieblich genutzten Raum entfallenden stillen Reserven steuerverhangen.

Aber aufgepasst
Auch wenn der einnahmegierige Fiskus die stillen Reserven des kompletten Raumes erfassen will, gilt dies doch nur soweit, wie er sich im Eigentum des Unternehmers befindet, so der Bundesfinanzhof in einem seiner Urteile (Az: VIII 98/04) klarstellt. Im Streitfall hatte ein Arzt einen Kellerraum als Lagerraum genutzt.

Das ansonsten zu Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus stand jedoch im gemeinsamen Eigentum mit seiner Ehefrau. Schließlich verkaufte der Mediziner seine Arztpraxis und gab damit seine unternehmerische Tätigkeit auf, was zur Aufdeckung der stillen Reserven führte. Dem Grunde nach vollkommen korrekt, allerdings wollte das Finanzamt 100 Prozent der auf das gesamte Archiv entfallenden stillen Reserven auflösen.