Wenn es um den Jahresurlaub Ihrer Mitarbeiter geht, lassen sich deren Vorstellungen und betriebliche Belange meistens, aber eben nicht immer, „unter einen Hut“ bringen. Mehrere betriebliche Belange kommen in Betracht, bei denen Sie dem Arbeitnehmer den Urlaubsantrag untersagen dürfen.
Betriebliche Belange haben Vorrang
Wenn die Situation in Ihrem Betrieb es nicht erlaubt, dass ein Mitarbeiter Urlaub nimmt, können Sie seinen Urlaubsantrag ablehnen.
Als dringende betriebliche Belange kommen beispielsweise in Betracht:
- Unterbesetzung im Betrieb wegen besonders hohen Krankheitsstandes oder Kündigung von Mitarbeitern
- Vertretungsmöglichkeiten
- Stillstandszeiten, Betriebsstörungen, Wartezeiten
- unerwarteter Arbeitsanstieg zum Beispiel wegen zusätzlicher Aufträge
- besonders arbeitsintensive Zeit bedingt durch die Eigenart der Branche (saisonale Spitzenzeiten)
Wichtig für Sie: Besteht in Ihrem Betrieb kein Betriebsrat, können Sie allein bestimmen, ob Betriebsferien eingeführt werden.
Individuelle Urlaubswünsche von Arbeitnehmern müssen bei vom Arbeitnehmer eingeführten Betriebsferien hinter den Belangen des Unternehmens zurückstehen.
Betriebliche Belange in der Praxis
Ebenso können Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub wieder streichen oder einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückrufen. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, dass es sich um eine dringende betriebliche Maßnahme handelt.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der betreffende Mitarbeiter als Einziger in der Lage ist, eine defekte Maschine zu reparieren, die den gesamten Produktionsablauf unterbricht.