Beteiligung an Kosten von Lohnpfändungsverfahren

Lohnpfändungen kosten Sie als Arbeitgeber Zeit und damit Geld. Viele Arbeitgeber gehen jetzt dazu über, ihre Mitarbeiter an den Kosten des Lohnpfändungsverfahrens zu beteiligen. Aber Vorsicht! Hüten Sie sich davor, hierüber eine Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat abzuschließen. Es besteht hier nämlich gar kein Mitbestimmungsrecht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem aktuellen Fall entschieden hat.
Der Fall: In dieser Angelegenheit kam es zum Streit vor dem Arbeitsgericht, weil der Arbeitgeber bei Pfändungen der Bezüge seiner Mitarbeiter diesen 3% des gepfändeten Betrags als Bearbeitungsgebühr vom verbleibenden Arbeitslohn abgezogen hatte.
Zu diesem Thema hatte der Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat eine Arbeits- und Betriebsordnung abgeschlossen, die unter anderem Folgendes vorsah: "Bei Pfändung der Bezüge werden vom gepfändeten Betrag 3% Bearbeitungsgebühren einbehalten. Das Gleiche gilt für eine Abtretung, wenn diese anerkannt wird."
Das Urteil: Das LAG München gab dem Mitarbeiter Recht. Die Regelung der pauschalierten Bearbeitungsgebühr von 3% und ihr Einbehalt vom Lohn sind rechtsunwirksam. Die Arbeits- und Betriebsordnung ist eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Absatz 2 BetrVG, für deren Regelung zur Kostenbeteiligung bei Lohnpfändungen aber keine Regelungskompetenz gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG besteht.
Die Abtretung oder Verpfändung oder Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft kein Verhalten der Mitarbeiter innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Es unterliegt damit auch nicht dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. (LAG München, Urteil vom 10.08.2005, Az: 9 Sa 239/05)
Das bedeutet für Sie: Als Arbeitgeber werden Sie durch dieses Urteil nicht schutzlos: Sie dürfen mit Ihren Mitarbeitern zum Thema Kostenerstattung bei Lohnpfändungen eine individualrechtliche Regelung treffen. Sie haben also auch weiterhin das Recht, mit dem – insbesondere einzustellenden – Mitarbeiter eine individualvertragliche Kostenerstattungsregelung zu treffen. In diesem Fall hat der Mitarbeiter dann die freie Entscheidung, ob er eine derartige Regelung zu seinen Lasten eingehen will oder nicht.