Der Fall: In dieser Angelegenheit kam es zum Streit vor dem Arbeitsgericht, weil der Arbeitgeber bei Pfändungen der Bezüge seiner Mitarbeiter diesen 3% des gepfändeten Betrags als Bearbeitungsgebühr vom verbleibenden Arbeitslohn abgezogen hatte.
Zu diesem Thema hatte der Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat eine Arbeits- und Betriebsordnung abgeschlossen, die unter anderem Folgendes vorsah: "Bei Pfändung der Bezüge werden vom gepfändeten Betrag 3% Bearbeitungsgebühren einbehalten. Das Gleiche gilt für eine Abtretung, wenn diese anerkannt wird."
Das Urteil: Das LAG München gab dem Mitarbeiter Recht. Die Regelung der pauschalierten Bearbeitungsgebühr von 3% und ihr Einbehalt vom Lohn sind rechtsunwirksam. Die Arbeits- und Betriebsordnung ist eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Absatz 2 BetrVG, für deren Regelung zur Kostenbeteiligung bei Lohnpfändungen aber keine Regelungskompetenz gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG besteht.
Die Abtretung oder Verpfändung oder Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft kein Verhalten der Mitarbeiter innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Es unterliegt damit auch nicht dem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. (LAG München, Urteil vom 10.08.2005, Az: 9 Sa 239/05)
Das bedeutet für Sie: Als Arbeitgeber werden Sie durch dieses Urteil nicht schutzlos: Sie dürfen mit Ihren Mitarbeitern zum Thema Kostenerstattung bei Lohnpfändungen eine individualrechtliche Regelung treffen. Sie haben also auch weiterhin das Recht, mit dem – insbesondere einzustellenden – Mitarbeiter eine individualvertragliche Kostenerstattungsregelung zu treffen. In diesem Fall hat der Mitarbeiter dann die freie Entscheidung, ob er eine derartige Regelung zu seinen Lasten eingehen will oder nicht.