Das haben Gerichte so entschieden, unter anderem das Arbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 12.7.2016 (15 Ca 1769/16). In dem Fall war ein Autoverkäufer mit einem im Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad gestoppt worden. Er beteiligte sich gerade an einem „Rennen“ mit einem italienischen Sportwagen durch die Düsseldorfer Innenstadt. Zudem fuhr er unter Alkoholeinfluss, missachtete mehrere rote Ampeln und fuhr insgesamt viel zu schnell. Das ganze fand außerhalb der Arbeitszeit statt.
Es war nicht das erste Mal, dass der Verkäufer alkoholisiert Auto fuhr. Bereits zwei Jahre vorher schrottete er unter Alkoholeinfluss einen Firmenwagen seines Arbeitgebers. Damals wurde ihm der Führerschein deshalb entzogen und er erhielt eine Abmahnung durch den Arbeitgeber.
Verfolgungsjagd als Ausrede zog nicht
Aufgrund des neuen Vorfalls zog der Arbeitgeber die Reißleine und kündigte dem Raser fristlos. Dieser versuchte sich damit rauszureden, dass er mit dem Renn-Quad nur deshalb durch die Innenstadt gerast sei, weil er den Lamborghini verfolgen musste. Dieser sei nämlich vom Firmengelände gestohlen worden.
Das Amtsgericht Düsseldorf ließ sich dadurch nicht überzeugen. Es bestätigte die fristlose Kündigung. Selbst, wenn der Lamborghini tatsächlich gestohlen worden sein sollte, erlaubte dies dem Arbeitnehmer nicht, alkoholisiert unter Missachtung von Geschwindigkeitsvorgaben und roten Ampeln die Verfolgung aufzunehmen.
Bildnachweis: gradt / stock.adobe.com