Ein Arbeitgeber schloss im Jahr 2000 einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Mitarbeiterin, die bereits fünf Jahre zuvor für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet hatte. Der Vertrag war vom 07.08.2000 bis zum 28.02.2001 befristet und wurde anschließend noch bis zum 31.08.2001 verlängert. Die Mitarbeiterin verlangte unter Berufung auf das seit dem 01.01.2001 geltende Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2001 hinaus. Nachdem der Arbeitgeber ihren Wunsch abgelehnt hatte, ging die Mitarbeiterin vor Gericht. Das LAG Düsseldorf wies ihre Forderung nach einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zurück: Zwar sei nach § 14 Abs.2 S.2 TzBfG eine Befristung unzulässig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Da der befristete Arbeitsvertrag aber noch vor dem 01.01.2001 abgeschlossen worden sei, komme nicht das TzBfG zur Anwendung, sondern das alte Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG).
Nach dem BeschFG sei eine Befristung nach einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis aber nur dann unzulässig, wenn zwischen beiden Verträgen eine enge zeitliche Verbindung von in der Regel weniger als vier Monaten bestünde (§ 1 Abs. 3 BeschFG). Im vorliegenden Fall läge das letzte Arbeitsverhältnis aber fünf Jahre zurück. Auch die Tatsache, dass der Vertrag nach dem In-Kraft-Treten des TzBfG verlängert worden sei, ändere nichts an dem Ergebnis. Für Verträge, die vor dem 01.01.2001 abgeschlossen worden seien, bleibe ausschließlich das BeschFG maßgeblich.
LAG Düsseldorf, 08.03.2002, 9 (4) Sa 34/02