Besonderheiten rund um die Einkunftserzielungsabsicht

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt man an der zwingenden Absicht, tatsächlich Einkünfte erzielen zu wollen, leider nicht vorbei. Hier finden Sie die Besonderheiten, die dabei zu beachten sind.

Besonderheiten bei Ferienwohnungen und unbebauten Grundstücken
Spezielle Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht liegen zusätzlich noch im Bereich der Ferienwohnungen vor, die jedoch hier vernachlässigt werden sollen.

Ebenso ergeben sich Besonderheiten bei unbebauten Grundstücken. Denn im Rahmen eines ablehnenden Beschlusses (Az: IX B 2/03) über eine Nichtzulassungsbeschwerde stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch bei einer dauerhaften Vermietung eines unbebauten Grundstückes nicht grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht des Immobilienbesitzes ausgegangen werden kann. Vielmehr ist in solchen Fällen immer eine Totalüberschussprognose zu fertigen. Die Regelungen für bebaute Immobilien sollen insoweit nicht anwendbar sein.

Personengesellschaften als Vermieter
Sofern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Personengesellschaft (beispielsweise einer Erben- oder sonstigen Grundstücksgemeinschaft) erzielt werden, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung auch eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Oben genannte Kriterien haben insoweit auch bei Personengesellschaften Gültigkeit.

Sollte es aus Gründen, die der Einkunftserzielungsabsicht zuwiderlaufen, dennoch zu einer Prüfung dieser kommen, muss die Prüfung zunächst auf Ebene der Gesellschaft durchgeführt werden. Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung; etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters deshalb zweifelhaft erscheint, weil er sich beispielsweise nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die fehlende Einkunftserzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene auch auf den Gesellschafter durchschlägt, während bei vorhandener Einkünfteerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene gegebenenfalls eine weitere Prüfung beim Gesellschafter stattfinden muss.