Besichtigung der Mietwohnung – diese Rechte und Pflichten haben Vermieter & Mieter

Beim Thema Besichtigung kommt es zwischen Mieter und Vermieter oft zu Unklarheiten. Um unangenehme Situationen oder gar Konflikte zu vermeiden, finden Sie hier einige Tipps:
Der Vermieter (oder für ihn der Verwalter)… Der Mieter…

 

  • darf die Besichtigung verlangen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Keinesfalls darf er sich ohne Ankündigung und ohne Erlaubnis mittels eines Zweitschlüssels Zutritt zur Wohnung verschaffen.
  • muss die zumutbare Besichtigung dulden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, ihm dieser mitgeteilt und frühzeitig ein Terminvorschlag gemacht wird. Ist der Mieter an dem vorgeschlagenen Termin verhindert, hat er Vorschläge für Ersatztermine zu machen, um die Besichtigung zu ermöglichen.
  • braucht nicht selbstständig Termine mit Personen zu vereinbaren, die seine Wohnung besichtigen möchten.
  • muss eine Besichtigung frühzeitig – etwa 14 Tage zuvor – anmelden und den Mieter über den Grund informieren (LG München II, Beschluss v. 11.07.08, Az. 12 S 1118/08). Die Ankündigungsfrist verkürzt sich, je dringlicher die Besichtigung ist. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Ankündigung ganz entfallen (§ 555a BGB).
  • muss bei der Vereinbarung des Termins Rücksicht nehmen auf die Belange des Mieters, etwa auf seine Arbeit oder seinen Urlaub. Die Besichtigung hat grundsätzlich nur werktags während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.
  • muss alles ihm Zumutbare unternehmen, einen Besichtigungstermin zu ermöglichen (BGH, Urteil v. 04.03.09, Az. VIII ZR 110/08).
  • hat das Recht, bei der Besichtigung persönlich anwesend zu sein bzw. nicht die Pflicht, sich zur Beschleunigung oder Ermöglichung einer Besichtigung vertreten zu lassen.
  • muss die Besichtigung selbst koordinieren. Er darf nicht die Telefonnummer des Mieters an Handwerker bzw. Kauf- oder Mietinteressenten weitergeben, damit diese sich mit ihm in Verbindung setzen (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 07.06.13, Az. 216 C 7/13). Dies kann zwar zweckmäßig sein, ist aber nur mit Einverständnis des Mieters erlaubt.
  • muss unverzüglich mitteilen, wenn er einen verabredeten Termin nicht einhalten kann. Unterlässt er diese Mitteilung in vorwerfbarer Weise, haftet er auf Ersatz der Ihnen mit dem vergeblichen Termin entstandenen Kosten (etwa Fahrtkosten eines Handwerkers oder einer Ablesefirma).
  • darf während der Besichtigung fotografieren, wenn dies zur Beweissicherung oder Beseitigung von Schäden erforderlich ist.
  • darf keine Fotos machen, die persönliche Gegenstände der Mieter oder die Mieter selbst zeigen. Dies kann darauf hinauslaufen, dass Fotos von der noch bewohnten Mietwohnung gegen den Willen des Mieters nicht gemacht werden dürfen (AG Steinfurt, Urteil v. 10.04.14, Az. 21 C 987/13).
  • verliert sein Recht auf Mietminderung wegen eines Mangels, wenn er dessen Beseitigung hindert, indem er dessen Feststellung und/oder Beseitigung nicht duldet oder verzögert, indem er „niemanden in die Wohnung lässt“ oder verabredete Termine nicht einhält bzw. ohne sachlichen Grund absagt.
  • riskiert seine fristlose Kündigung, wenn er unberechtigt den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, weshalb dringend erforderliche Reparaturen nicht gemacht werden können und der Schaden für den Vermieter sich durch die Verzögerung vergrößert (BGH, Urteil v. 15.04.15, Az. VIII ZR 281/13).
  • hat die Häufigkeit der Besichtigungen so gering als möglich zu halten (AG Hamburg, Urteil v. 23.02.06, Az. 49 C 513/05). Hierzu hat er bei geplantem Verkauf oder Neuvermietung der Mietwohnung Sammeltermine zu bilden. Die Dauer einer Besichtigung muss er möglichst kurz halten. – eine Wohnungsbesichtigung mit Miet- oder Kaufinteressenten darf im Regelfall nicht mehr als 30 bis 45 Minuten dauern.
  • darf die Besichtigung von Kaufinteressenten ablehnen, wenn nicht auch der Vermieter zugegen ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter den Kaufinteressenten ermächtigt und dessen Namen dem Mieter vorher bekannt gibt. In diesem Fall darf der Mieter verlangen, dass sich der Interessent anhand seines Personalausweises identifiziert und der Mieter darf sich diesen Namen notieren. (AG München, Urteil v. 17.06.93, Az. 461 C 2972/93).
  • darf eine Besichtigung auch dann verlangen, wenn zwischen den Mietvertragsparteien Spannungen bestehen oder ein Rechtsstreit anhängig ist.
  • nicht verlangen, dass sich die Besucher die Schuhe ausziehen, wohl aber, dass sie sich Überschuhe anziehen.
  • darf bei geplantem Verkauf der Wohnung seinen Ehepartner zur Besichtigung mitbringen – nicht aber seinen Rechtsanwalt, weil dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist (siehe rechts).
  • braucht nur die Anwesenheit solcher Personen zu dulden, die mit dem Anlass der Besichtigung in Verbindung stehen (Handwerker, Makler, Kauf- und Mietinteressenten, Gutachter).

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