Reagieren Sie schnell
Wenn Sie auf den zuvor erfolgten Schriftwechsel, den die Bank mit dem Amtsgericht führte, erwidern können, müssen sie innerhalb von 14 Tagen reagieren. Sollten Sie bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angewandt haben, bzw. ist die sofortige Beschwerde aus unerfindlichen Gründen abgelehnt worden, ist die Hilfe von § 30a ZVG in der Regel erschöpft.
Mit Hilfe eines kleinen Tricks können Sie dennoch wieder dringend benötigte Zeit gewinnen: Verwenden Sie den Musterbrief 1 sinngemäß mit abschließender Drohung auf Verfassungsbeschwerde nochmals, denn diese Rechtsmittel können Sie zu jeder Zeit einlegen, da Sie beantragen, Ihr Verfahren wieder in den alten Stand einzusetzen.
Günstigenfalls wird das Verfahren wieder in den alten Stand gesetzt, ohne dass Ihre Absicht, den Gläubiger hinzuhalten, erkennbar wird, was Ihnen die Chance auf erneute Anhörung gibt, wenn Sie sich bemühen, logisch zu erwidern und § 30a ZVG mit Bedacht einsetzen.
Hilfe von § 30a ZVG: Wenn dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, das der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, kann das Gericht das Verfahren sofort aufheben oder unter Bestimmung einer Frist, in welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, vorläufig einstellen.
Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, ist das Verfahren aufzuheben. Jedes Gericht prüft bei Anordnung des Verfahrens die Vollstreckungsvoraussetzungen. Bis zur Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks können sich noch Hindernisse ergeben. Es muss sich um Rechte eines Dritten handeln, also nicht um Rechte des Schuldners, der diese Beeinträchtigung nicht zu dulden braucht.
Einstellung und Aufhebung der Zwangsversteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (§ 28 ZVG): Dieser Paragraf hat für den Schuldner keine wesentliche Bedeutung. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, die eine Vollstreckungsversteigerung ermöglichen, kann der § 28 ZVG dies zugunsten des Schuldners nicht verhindern. Liegen die Voraussetzungen nach § 28 ZVG vor, wird das Gericht von sich aus das Verfahren aufheben oder einstellen.
§ 29 ZVG besagt: Ein Verfahren ist dann aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag vom Gläubiger zurückgenommen wird. Interessant hierbei ist, dass die Rücknahmeerklärung des Gläubigers unwiderruflich ist. Die Rücknahme ist hierbei bereits bei Eingang an das Gericht wirksam, und nicht erst mit dem Aufhebungsbeschluss!
Schaffen Sie es, den Gläubiger aufzufordern, die Versteigerung zurückzunehmen, muss erst ein ganz neues Verfahren beantragt werden, um dieses dann fortzusetzen. Doch Gläubiger wollen in der Regel Geld. Gelingt es Ihnen, Ihre Gläubiger zu überzeugen, dass Sie bald wieder flüssig sind und von Ihnen Zahlungen erwartet werden können, wenn die Gläubiger den Antrag auf Zwangsversteigerung zurücknehmen, haben Sie eine gefestigte Position.
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