Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

Ist eine Mitarbeiterin schwanger, gelten für ihre Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Diese enthalten unter anderem Regelungen darüber, wann und womit eine Frau während der Schwangerschaft nicht beschäftigt werden darf.

Während der gesamten Schwangerschaft darf eine Frau nicht beschäftigt werden, wenn ein ärztliches Attest festgestellt wird, dass durch eine Beschäftigung Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet würde.

Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor der Geburt
In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf eine werdende Mutter generell nicht beschäftigt werden, auch ohne dass ein Attest vorliegt. Sie kann sich über dieses Beschäftigungsverbot jedoch hinwegsetzen. Tut sie dies, sollte sich der Arbeitgeber schriftlich von ihr bestätigen lassen, dass sie die Vorschrift des Mutterschutzgesetzes kennt und auf eigenen Wunsch weiterarbeitet. Diese freiwillige Weiterarbeit kann die werdende Mutter jederzeit widerrufen. (§3 MuSchG)

Bei Gefahren gilt Beschäftigungsverbot
Vorsicht ist auch angebracht, wenn die Mutter an ihrem Arbeitsplatz regelmäßig Kontakt mit schädlichen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen hat. §4 MuSchG verbietet diese Arbeiten ebenso wie schweres Heben oder andere wesentliche körperliche Belastungen.

Weitere Beschäftigungsverbote betreffen das Arbeiten auf Beförderungsmitteln (z. B. Zugbegleiterinnen, Busfahrerinnen) oder Akkord- und Fließbandarbeit.

Arbeitszeiten beachten
Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten gelten Beschäftigungsverbote. Eine Schwangere darf nicht nachts (nach 20 Uhr und vor 6 Uhr) und auch nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten (§8 MuSchG).

Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
Auch nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot. Acht Wochen nach der Entbindung (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) darf eine Frau nicht arbeiten. Diese Zeiten verlängern sich, wenn das Kind früher als errechnet geboren wurde und so die Mutterschutzzeit vor der Entbindung verkürzt war. Achtung: Die Mutter kann anders als vor der Geburt auch nicht auf eigenen Wunsch auf diesen Schutz verzichten.

Übrigens: Wussten Sie, dass werdende Mütter nicht mit dem Schälen von Holz beschäftigt werden dürfen? (§4 MuSchG, Abs.2, Satz 5)