Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: Lassen Sie sich den Pass zeigen (Teil 4)

Gewöhnen Sie es sich bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer grundsätzlich an, sich vor Vertragsschluss den Pass zeigen zu lassen. Damit können Sie sich ohne großen Aufwand viel Ärger ersparen.

Arbeitgebern kommt ihre Gutmütigkeit bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer immer wieder teuer zu stehen. Nämlich dann, wenn Sie ohne es zu wissen, einen illegalen Einwanderer beschäftigen. Hier können Sie u. U. sogar zur Erstattung der Abschiebekosten herangezogen werden.

Dabei lässt sich das einfach verhindern. 

Keine Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Vorlage des Passes
Um nach Deutschland legal einreisen zu können, benötigen Ausländer in der Regel einen gültigen (!) Pass. Einwohner aus EU-Staaten benötigen lediglich einen gültigen amtlichen Personalausweis. Sie kennen das wahrscheinlich von Ihren eigenen Urlaubsreisen.

Daraus gilt im Umkehrschluss: Wer als Nicht-EU-Ausländer keinen gültigen Pass bzw. als EU-Ausländer keinen gültigen amtlichen Personalausweis vorlegen kann, ist möglicherweise nicht legal in die Bundesrepublik eingereist. Egal, wie qualifiziert dieser potenzielle Mitarbeiter sein mag, Sie laufen große Gefahr, Ärger mit der Ausländerbehörde zu bekommen und evtl. sogar die Kosten für die Abschiebung tragen zu müssen. Daher sollten Sie ausnahmslos von der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Abstand nehmen, wenn Ihnen diese keine gültigen Ausweispapiere vorlegen können. Egal aus welchem Grund!

Tipp für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Nehmen Sie grundsätzlich eine Kopie des Passes (mit allen Seiten) bzw. des amtlichen Personalausweises zu den Personalunterlagen.