Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: Achten Sie auf das AGG (Teil 7)

Nicht nur bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer sollten Sie streng darauf achten, die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzuhalten. Vermeiden Sie bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer jede Diskriminierung und verhindern Sie so Schadensersatzforderungen auf Grundlage des AGG.

Nach dem AGG ist u. a. jede Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft untersagt. Insbesondere diese beiden Aspekte spielen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer eine Rolle.

Jede Ungleichbehandlung – sei es unmittelbar oder mittelbar – aufgrund der im AGG genannten Kriterien müssen Sie (u. a.) bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vermeiden. Das gilt z. B. im Zusammenhang mit der Einstellung, der Beförderung, der beruflichen Weiterbildung oder der Arbeitsbedingungen. 

Dieser Trick wird im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nicht funktionieren
§ 6 AGG sieht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung ohne Verstoß gegen das AGG vor, wenn dies wegen beruflicher Anforderungen erforderlich ist. Vereinzelt haben Arbeitgeber versucht, mit dem Hinweis auf eine angebliche "Kundenerwartung" die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu verhindern.

Nach den Gesetzgebungsmaterialien und der grundsätzlichen Einstellung des deutschen und europ. Gesetzgebers muss man aber davon ausgehen, dass diese Umgehungsversuche richtigerweise ausnahmslos nicht erfolgreich sind. Ähnliches gilt für die ethnische Herkunft.

Ausnahmen sind z. B. im künstlerischen Bereich vorstellbar (z. B. Besetzung einer Schauspielerrolle für den farbigen Boxer Cassius Clay).

Tipp für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Machen Sie Ihre Personalentscheidungen von obj. Kriterien abhängig, die nichts mit der Rasse oder ethnischen Herkunft zu tun haben (z. B. "sichere Beherrschung der deutschen Sprache", sofern es für die offene Stelle darauf ankommt).