Beschäftigtendatenschutz 2010: GPS nur noch in Grenzen einsetzen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz sieht in einem eigenen Paragraphen Regelungen über Ortungssysteme vor, wie zum Beispiel GPS. Arbeitgeber dürfen diese nur noch in Grenzen einsetzen.

Natürlich ist die Information, wann welcher Arbeitnehmer an welchem Ort ist, im Rahmen des Beschäftigtendatenschutzes relevant. Und insbesondere Informationen über den Aufenthaltsort außerhalb der Arbeitszeit gehen den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an.

Auf der anderen Seite kann die Information, wann zum Beispiel ein LKW-Fahrer an welchem Ort ist, für den Arbeitgeber interessant sein, um die Einsatzplanung zu optimieren. Der Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz versucht durch einen eigenen Paragraphen für das Thema Ortungssysteme einen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finden.

Ortungssysteme dürfen nur eingesetzt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist
Zur Sicherung des Beschäftigtendatenschutzes sieht der Entwurf vor, dass Sie als Arbeitgeber Beschäftigtendaten durch elektronische Einrichtungen zur Bestimmung eines geographischen Standortes (Ortungssysteme) nur erheben, verarbeiten und nutzen dürfen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist

  • zur Sicherheit des Beschäftigten oder
  • zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten

und wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Beschäftigten am Ausschluss der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung überwiegen.

Weiter ist vorgesehen, dass die Datenerhebung nur während der Arbeitszeit erfolgen darf. Der Beschäftigtendatenschutz soll weiter dadurch gewährleistet werden, dass Sie den Arbeitnehmern die Nutzung des Ortungssystems erkennbar machen müssen. Sie müssen auch über Art und Umfang der erhobenen Daten und die vorgesehene Auswertung informieren.

Beschäftigtendatenschutz und Sicherung beweglicher Sachen
Wenn Sie das Ortungssystem nur nutzen wollen, um bewegliche Sachen gegen Diebstahl zu sichern, ist der Beschäftigtendatenschutz nicht direkt berührt. Damit das so bleibt, sieht der Gesetzentwurf auch hierfür Regelungen vor. Danach darf eine Ortung des Beschäftigten nicht erfolgen, solange der Beschäftigte die bewegliche Sache erlaubterweise nutzt oder diese sich erlaubterweise in seiner Obhut befindet.

Beschäftigtendatenschutz durch Datenlöschung
Wenn die erhobenen Daten nicht (mehr) benötigt werden, müssen Sie diese auf Basis des Entwurfs unverzüglich löschen.