Berufsschule schwänzen muss Konsequenzen haben

Wenn Ihr Auszubildender seiner Pflicht nicht nachkommt, die Berufsschule regelmäßig zu besuchen, muss er mit Konsequenzen rechnen. Und auch Sie als Ausbilder sind gefordert. Unentschuldigte Fehltage sollten Sie auf keinen Fall hinnehmen. Die Bandbreite Ihrer Maßnahmen reicht von einem Vier-Augen-Gespräch bis - im Extremfall - zu einer Kündigung.

In einer Ausbildung haben beide Seiten Pflichten: Ihre Azubis haben beispielsweise die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen. Sie als Ausbilder müssen die Auszubildenden dazu freistellen. Während das mit der Freistellung in der Regel kein Problem ist, so nimmt sich doch manch ein Azubi die Freiheit heraus, das mit der Berufsschule nicht wirklich ernst zu nehmen. 

Was also ist zu tun, wenn Ihr Azubi seine Pflichten im Rahmen der Ausbildung nicht allzu ernst nimmt und beispielsweise die Berufsschule eher sporadisch besucht? Zunächst einmal müssen Sie als Ausbildungsverantwortlicher davon erfahren. Das dürfte spätestens dann der Fall sein, wenn Ihnen der Azubi sein Berufsschulzeugnis vorlegt: Die Anzahl der unentschuldigten Fehltage könnte dann für Sie eine Überraschung sein.

Wenn Sie solche Überraschungen nicht mögen, dann kontaktieren Sie einfach hin und wieder die Berufsschule und speziell den Klassenlehrer Ihres Azubis.

Berufsschule geschwänzt?
In jedem Fall müssen Sie reagieren, wenn Sie vom unregelmäßigen Besuch der Berufsschule Kenntnis erhalten. Schließlich ist die Berufsschule die zweite tragende Säule der Ausbildung im dualen System. Und Sie sind verantwortlich dafür, dass der Azubi tatsächlich berufliche Handlungsfähigkeit während der Ausbildung erwirbt. Es ist daher Ihre Pflicht, sich den Auszubildenden vorzuknüpfen. Handeln Sie dabei besonnen und rechtssicher. 

Vorgehensweise im Falle von notorischem Schwänzen der Berufsschule: 

  • Bitten Sie den Auszubildenden zu einem Gespräch, das Sie protokollieren und unterschreiben lassen. Machen Sie dabei nachdrücklich auf seine Pflicht zum Besuch der Berufsschule aufmerksam. Deuten Sie aber auch an, dass es ohne eine Verhaltensbesserung zu einer Abmahnung kommen muss.
  • Keine Besserung? Gegebenenfalls hilft ein zweites ultimativ geführtes Gespräch.
  • Keine Besserung? Schreiben Sie eine Abmahnung, in der die Fehltage und -stunden genau aufgeführt werden und in der zudem eine fristlose Kündigung angedroht wird.
  • Keine Besserung? Gegebenenfalls hilft eine zweite Abmahnung.
  • Keine Besserung? Sie können nunmehr als letztes Mittel dem Auszubildenden kündigen. Das Schwänzen des Unterrichts in der Berufsschule gilt zwar nicht als absolut schwer wiegendes Fehlverhalten. Aber wer trotz Abmahnungen seine Pflichten im Rahmen der Ausbildung nicht wahr nimmt, der muss mit einer Kündigung rechnen. Und die ist bekanntlich in Ausbildungsverhältnissen nach der Probezeit nur fristlos möglich.