Berufsschule: Nicht nur eine Verpflichtung für den Azubi

Keine Frage, der Besuch der Berufsschule ist in erster Linie Pflicht für den Azubi. Nach §14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss er an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, für die er vom Ausbildungsbetrieb freigestellt wurde. Damit sind aber auch Pflichten für Sie als Ausbilder verbunden.

Zum einen besteht – und das kann aus dem Gesetzestext unmittelbar gefolgert werden – eine Freistellungsplicht. Konkret bedeutet das, dass der Azubi während des Unterrichts natürlich von allen betrieblichen Aufgaben entbunden ist. Gleiches gilt auch für die Wegezeiten, bei denen zusätzlich angemessene Pausen zu berücksichtigen sind.

"Anhalten" zum Besuch der Berufsschule
Zudem müssen Sie den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule "anhalten". Das geht aus §14 Abs. 2 Nr. 4 BBiG hervor. Zum einen bedeutet dies, dass Sie den Azubi zu Beginn der Ausbildung und natürlich auch zu Beginn jeden Schulhalbjahres darüber informieren, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit der Berufsschulunterricht stattfindet. Und natürlich darauf, dass dort die Anwesenheit ebenso verpflichtend ist wie im Ausbildungsbetrieb selbst.

Sollte dann alles reibungslos laufen, dann haben Sie Ihre Pflicht eigentlich schon erfüllt. Sollte es allerdings Probleme geben, gehen Ihre Verpflichtungen deutlich weiter. Erfahren Sie von unentschuldigten Fehlstunden, dann suchen Sie natürlich das Gespräch mit dem Auszubildenden. Von Ihnen muss ein klares "So nicht!" ausgehen. Auch das gehört zum "Anhalten".

Auch eine Abmahnung ist möglich
Darüber hinaus spitzen Sie in Zukunft natürlich die Ohren und hören sich gezielt um, ob es erneut zum Schuleschwänzen gekommen ist. Nehmen Sie auch den Klassenlehrer in der Berufsschule in die Pflicht. Er informiert Sie dann über jeden weiteren Vorfall. Das können Sie Ihrem säumigen Azubi durchaus mitteilen. Es sollte motivieren.

Letztendlich gehört zum "Anhalten des Besuchs der Berufsschule" auch das Ziehen von arbeitsrechtlichen Konsequenzen, falls alles andere nichts nutzt. Schließlich hat auch eine Abmahnung aus diesem Grund letztendlich den Zweck, den Azubi zum Einlenken zu bringen. Macht er nämlich so weiter, dann könnte ihm gekündigt werden. Auch das machen Sie ihm klar – unmissverständlich.