Berufsbekleidung ist steuerlich als Werbungskosten absetzbar, wenn das jeweilige Kleidungsstück aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Auch normale zivile Kleidung kann in Ausnahmefällen als "typische Berufskleidung" gelten, wenn das Kleidungsstück typisch für den Beruf ist und eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Dabei können Sie die Anschaffungskosten und die Kosten für die Reinigung als Werbungskosten geltend machen.
Berufsbekleidung – Was kann der Arbeitgeber leisten?
Der Arbeitgeber kann zur Berufskleidung steuerfreie Zuschüsse zahlen oder die Berufskleidung zur Verfügung stellen. Erwirbt der Arbeitnehmer die Berufskleidung selbst, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit geltend machen.
Berufsbekleidung – Was sagt der BFH?
Der Bundesfinanzhof hat dazu Folgendes ausgeführt (BFH BStBl II 1991, 751): Ein Abzug als Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn sich der berufsbezogene Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Berufsbekleidung – Abgrenzung zu privater Nutzung der Kleidung!
Ist eine private Nutzungsmöglichkeit der Kleidung objektiv nicht so gut wie ausgeschlossen, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der entstandenen Aufwendungen an der erforderlichen Abgrenzbarkeit zu den Aufwendungen für die private Lebensführung nach zuverlässigen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben.
Ohne eine derartige Abgrenzungsmöglichkeit ist eine auch nur teilweise Zurechnung der Aufwendungen zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit dem Einkommensteuergesetz (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) unvereinbar.