Beispiel: Für einen hörbehinderten Menschen ist eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher bei einer Schulung eine notwendige Hilfe.
Das Integrationsamt kann dann Unterstützung für schwerbehinderten Menschen anbieten, wenn Sie aufgrund ihrer Behinderung an besonderen, der Behinderung entsprechenden, Fortbildungen teilnehmen müssen. Die Fortbildungen sollen dabei
- die beruflichen Fähigkeiten erhalten oder verbessern und
- den neuesten Stand der Technik vermitteln.
Die Integrationsämter fördern insbesondere Fortbildungen, die so gestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen entsprechen. Sie können einen Teil der Kosten übernehmen für
- Fortbildungen
- Schulungen für den beruflichen Aufstieg
- Hilfen, die behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Fortbildung benötigen.
Wirtschaftliche Selbstständigkeit fördern
Für manchen Menschen kann auch der Weg in die Selbständigkeit eine Alternative sein. Als schwerbehinderte Menschen können sie Hilfen erhalten, wenn sie sich beruflich selbstständig machen wollen oder schon selbstständig sind. Dabei kommen insbesondere Darlehen und Zinszuschüssen in Betracht, aber auch zum Beispiel eine Arbeitsassistenz oder Leistungen für Fortbildung. Geregelt ist dies in § 102 Abs. 3 Nr. 1 c) SGB IX und in § 21 SchwbAV.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese Leistung nur beantragen, wenn
- sie sich selbstständig machen und dadurch die Arbeitslosigkeit beendet wird,
- sie ihre Arbeitsstelle verlieren und sich dann selbstständig machen,
- Sie das nötige Fachwissen haben, um selbstständig in ihrem Beruf zu arbeiten,
- geprüft wurde, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die Bedingungen für eine selbstständige Arbeit erfüllt und insbesondere keine Scheinselbständigkeit vorliegt,
- sie sich durch die Selbstständigkeit Ihren Lebensunterhalt verdienen können und
- geprüft wurde, ob die Selbstständigkeit Erfolg haben kann.
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