Beruflich vom Mitarbeiter gesammelte Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu

Mitarbeiter, die häufig auf Dienstreisen unterwegs sind, sammeln so eine nicht unbeträchtliche Zahl von Bonusmeilen, die Fluggesellschaften als Anreiz für die Nutzung ihrer Gesellschaft ausschütten. Die Frage, wem die Bonusmeilen "gehören", war ein nicht seltener Streitpunkt in Firmen. Jetzt gibt es zum Thema eine neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Arbeitgeber haben bisher argumentiert, dass die dienstlich erworbenen Gutschriften auch dienstlich wieder genutzt werden müssen. Arbeitnehmer sind meistens der Ansicht, bei den Bonusmeilen handle es sich um Gutschriften auf ein "privates" Meilenkonto, das ihm persönlich zustehe.
Das BAG hat jetzt entschieden, dass die dienstlich erworbenen Bonusmeilen dem Arbeitgeber zustehen und er darüber entscheiden darf, wie diese zu verwenden sind (Urteil vom 11.4.2006, Az.: 9 AZR 500/05). Dem Arbeitgeber ist alles herauszugeben, was der Mitarbeiter aus seiner Geschäftsbesorgung für diesen erhält.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil zu den Bonusmeilen auf die Lohn-/Gehaltsabrechnung?

Werden die Bonusmeilen, wie vom Gericht entschieden, für weitere Dienstreisen zur Kostenentlastung genutzt, ist die Sache einfach. Es ergeben sich dann keine Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung.
Was aber, wenn es dem Mitarbeiter gestattet wird, die Bonusmeilen privat aufzubrauchen? Die Sachprämien aus dem Kundenbindungsprogramm sind dann steuerfrei, wenn der Wert der Prämiem 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Soweit dieser Freibetrag überschritten wird, kann der Anbieter des Programms die Prämien mit 2 % pauschal versteuern, sodass der Wert der Freiflüge dem Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei zufließt.
Der den Freibetrag von 1.080 Euro jährlich übersteigende Betrag ist bei einer privaten Nutzung der auf den Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen steuer- und beitragspflichtig.