Berichtsheft führen ist Pflicht für Azubis

Das gute alte Berichtsheft heißt zwar nicht mehr Berichtsheft, sondern schriftlicher Ausbildungsnachweis. Allerdings hat sich mit der letzten Reform des Berufsbildungsgesetzes eigentlich nur der Ausdruck verändert. Was bleibt ist: Der schriftliche Ausbildungsnachweis bzw. das Berichtsheft muss unbedingt geführt werden. Keine Ausbildung und keine Abschlussprüfung geht “ohne“.

Das Berichtsheft sollte regelmäßig geführt werden. Nur dann verdient es tatsächlich die Bezeichnung schriftlicher Ausbildungsnachweis. Denn der Azubi soll in der Tat im Berichtsheft die Ausbildung dokumentieren. Und das geht nur, wenn die Aufzeichnungen zeitnah gemacht werden. Wer monatelang wartet, der wird kaum in der Lage sein, detailierte Aufzeichnungen vorzunehmen.  

Säumige Azubis haben aber noch ein weiteres Problem: Sie müssen spätestens vor der Abschlussprüfung ihr vollständiges Berichtsheft vorlegen. Fehlt der schriftliche Ausbildungsnachweis in vollständiger Form, dann ist eine Zulassung zur Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz nicht möglich. Die Folge: Manche Azubis holen das Schreiben des Berichtsheftes kurz vor der Prüfung in aller Eile nach. Die Qualität lässt dann natürlich zu wünschen übrig. Und zudem leidet die Prüfungsvorbereitung natürlich darunter.

Pflichten des Ausbilders im Hinblick auf das Berichtsheft
Ihnen als Ausbilder kann das Berichtsheft keineswegs egal sein. Im Gegenteil: Das Berichtsheft bietet Ihnen die Möglichkeit, die Ausbildung Ihrer Azubis zu begleiten und auch zu kontrollieren. Schließlich sind in jedem Ausbildungsabschnitt bestimmte Ausbildungsziele zu erreichen. Darüber, wie weit die Erreichung dieser Ziele aus Sicht der Auszubildenden voran geschritten ist, geben die Ausbildungsnachweise – sind sie sorgfältig geführt – Auskunft.  

Das Berufsbildungsgesetz gibt 2 konkrete Ausbilder-Pflichten in Bezug auf das Berichtsheft vor

  1. Sie müssen die Auszubildenden zum Führen der Berichtshefte anhalten. Das bedeutet konkret, dass Sie zu Beginn der Ausbildung zum einen auf diese Pflicht der Azubis hinweisen. Zum anderen sind Sie aber damit auch verpflichtet, säumige Azubis immer wieder zum Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweise anzuhalten – notfalls und im Wiederholungsfall auch mit Hilfe einer Abmahnung.
  2. Außerdem haben Sie die schriftlichen Ausbildungsnachweise der Auszubildenden zu kontrollieren. Das sollten Sie regelmäßig tun und den Inhalt der Berichtshefte auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Schließlich unterschreiben Sie als Ausbilder jedes Berichtsheft – und Sie sollten schon wissen, was genau Sie unterschrieben haben.