Bereitschaftszeiten: EuGH stellt neue Spielregeln auf

Die Frage, wie Arbeitgeber Bereitschaftszeiten der Arbeitnehmer zu vergüten haben, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Für Klarheit – und auch für zusätzliche Kostenbelastungen für Arbeitgeber – sorgt jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das auch für deutsche Arbeitsgericht bindend ist (EuGH, Urteil vom 21.02.2018, C-518/15).

In der Sache ging es um einen belgischen Feuerwehrmann. Er durfte zwar zu Hause sein, musste aber bei einem Alarm innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort sein. Er klagte auf Bezahlung für diese Zeiten, in denen er im Alarmfall sofort los musste. Schließlich stand ihm diese Zeit nicht zur freien privaten Disposition zur Verfügung.

Das sah auch der Europäische Gerichtshof so. Die Richter betonten ausdrücklich: „Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.“

Eine maßgebliche Rolle spielte auch die zeitliche Vorgabe. Denn dadurch war de facto klar, dass der Arbeitnehmer nicht frei über seinen Aufenthaltsort verfügen kann. Das ist nicht nur bei Feuerwehrleuten so, sondern zum Beispiel auch bei Monteuren im Notdienst, denen der Arbeitgeber bestimmte Reaktionszeiten vorgibt.

Die Situation mag anders zu beurteilen sein, wenn der Arbeitnehmer nur erreichbar sein muss, nicht aber innerhalb bestimmter Zeiten an einem vom Arbeitgeber festgesetzten Ort zur Arbeitsleistung zu erscheinen hat.

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