Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft: Was zur Arbeitszeit zählt

Nicht alle Betriebe kommen damit aus, dass ihre Arbeitnehmer in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr am Arbeitsplatz sind. Sowohl Betriebe mit industrieller Produktion als auch Einrichtungen wie Krankenhäuser etc. sind darauf angewiesen, 24 Stunden täglich besetzt zu sein. In Zeiten, in denen erwartungsgemäß weniger Personal benötigt wird, arbeiten sie deshalb mit Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft. Doch wie wird Rufbereitschaft eigentlich gewertet? Wie viel Zeit der Rufbereitschaft wird als Arbeitszeit angerechnet?

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Um beurteilen zu können, ob sich Ihr Arbeitgeber an die vorgegebenen Arbeitszeiten hält, müssen Sie wissen, was als Arbeitszeit bewertet wird. Denn muss ein Kollege lediglich damit rechnen, gerufen zu werden, arbeitet er nicht.

Was zählt zur Rufbereitschaft?
Von Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie bzw. Ihre Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. Rufbereitschaft ist anders als Bereitschaftsdienste, bei denen Sie und Ihre Kollegen sich an einer von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten müssen, keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Die Zeit der Rufbereitschaft fällt grundsätzlich erst in dem Moment unter das ArbZG, in dem Sie und Ihre Kollegen für einen Einsatz angefordert werden. Das bedeutet für Sie: Nur die tatsächliche Einsatzzeit ist Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst ist dagegen Arbeitszeit
Ihre Kollegen leisten Bereitschaftsdienst, wenn sie sich zu betrieblichen Zwecken an einem von Ihrem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, damit sie die Arbeit im Notfall sofort bzw. zumindest zeitnah aufnehmen können.

Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer im Zustand „wacher Achtsamkeit" am Arbeitsplatz anwesend und jederzeit zum Einsatz bereit sein muss, kann der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst durchaus schlafen. Beide zählen allerdings zur Arbeitszeit.