Bereits bei dringendem Tatverdacht können Sie kündigen

Ein Verwaltungsangestellter, der seinen privaten Pkw auch dienstlich nutzte, erlitt beim gemeinsamen Urlaub mit seiner Lebensgefährtin einen Kfz-Unfall. Nach seiner Rückkehr meldete er den Schaden am Pkw seinem Arbeitgeber als Dienstunfall, so dass die Versicherung die Reparatur anschließend bezahlte.
Als später die Beziehung des Arbeitnehmers in die Brüche gegangen war, berichtete die Lebensgefährtin dem Arbeitgeber von dem vorgetäuschten Dienstunfall. Dieser kündigte daraufhin dem Angestellten wegen des Tatverdacht auf Betrug fristlos. Der Arbeitnehmer klagte. Er war der Meinung, ein Tatverdacht alleine würde noch keine Kündigung rechtfertigen.
LAG Köln: Kündigung bei Tatverdacht ist rechtens
Zu Unrecht, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, und wies die Kündigungsschutzklage ab. Auch wenn der Arbeitgeber die Tat nicht mehr vollständig nachweisen könne, rechtfertige bereits der dringende Verdacht des vorgetäuschten Unfallsdie fristlose Kündigung (LAG Köln, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 14 Sa 1332/06).
Tatverdacht?  Es müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen
Straftaten gegenüber Ihnen als Arbeitgeber stellen einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Arbeitsgerichte kennen hier kein Pardon. Das Hauptproblem für Sie: Sie müssen die Straftat zweifelsfrei nachweisen können. Andernfalls riskieren Sie, vor dem Arbeitsgericht zu verlieren. Doch hier hilft Ihnen die Verdachtskündigung. Diese können Sie dann aussprechen, wenn bereits ein Tatverdacht (Verdacht des Fehlverhaltens) zu einer schweren Vertrauensstörung zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter geführt hat.
Der dringende Verdacht eines betrügerisch abgerechneten Privatunfalls stellt einen so starken Vertrauensverlust dar, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. Achtung! Die Arbeitsgerichte stellen an die Verdachtskündigung strenge Anforderungen. Es müssen objektive Tatsachen (nicht nur Mutmaßungen) vorliegen, die den Tatverdacht begründen.
4-Stufen-Plan für Ihre Verdachtskündigung
  1. Geben  Sie Ihrem Mitarbeiter die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  2. Protokollieren Sie zum Zwecke der Beweiserleichterung die Anhörung,
    auch wenn der Mitarbeiter die Stellungnahme verweigert.
  3. Auch wenn Sie meinen, die Tat nachweisen zu können: Sprechen Sie hilfsweise immer eine Verdachtskündigung aus. Damit schützen Sie sich für den Fall, dass das Arbeitsgericht Ihrer Beweisführung nicht folgt oder der Mitarbeiter im Prozess Ihre Nachweise plötzlich bestreitet.
  4. Vergessen Sie nicht die Anhörung des Betriebsrats sowohl zur außerordentlichen als auch zur hilfsweisen ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung.