Berechtigte Reklamation: Selbst bei enormen Kosten müssen Sie nachbessern

Wenn ein Kunde bei einem objektiv vorliegenden Mangel eine Reklamation vorbringt und eine Nachbesserung von Ihnen verlangt, dürfen Sie sie nicht einmal dann verweigern, wenn die Kosten dafür den ursprünglichen Auftragswert übersteigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, 10.11.2005, VII 64/04).
Ein Fliesenleger flieste die Bäder in einer Seniorenwohnanlage. Als er seine Schlussrechnung stellte, weigerte sich der Auftraggeber, die ausstehenden knapp 44.000 € zu zahlen. Reklamation: Der Fliesenleger habe mangelhaft gearbeitet, und der Restbetrag solle mit den Schadensersatzforderungen verrechnet werden.
Der größte Brocken in der Reklamation war eine vom Auftrag abweichende Verfugung der Fliesen. Der Fliesenleger hatte mit Epoxydharz verfugt, der Auftraggeber hatte aber ein anderes Abdichtungsverfahren gewünscht, das den Fußbodenaufbau vor Sickerwasser schützen sollte. Nun wollte er die Fliesen komplett abtragen und neu verlegen lassen. Kosten: 216.000 €. Die wollte er als Schadensersatz haben und mit der Restforderung verrechnen. Der Fliesenleger klagte. In den ersten Instanzen bekam er Recht, nur ein kleiner Betrag sollte ihm als Minderung abgezogen werden.

Der BGH verwarf diese Entscheidung
Zwar könne ein Unternehmer die Beseitigung eines Mangels nach einer Reklamation verweigern. Das sei aber nur dann der Fall, wenn der Auftraggeber objektiv nur ein geringes Interesse an der Nachbesserung habe und der Aufwand unangemessen hoch sei. Hier aber lag ein deutlicher Mangel vor. Und der muss nun durch den Fliesenleger beseitigt bzw. bezahlt werden – egal, wie viel es kostet.

Tipp: Um Streitigkeiten und eine spätere Reklamation zu vermeiden, sollten Sie die einzelnen Arbeitsschritte schriftlich festhalten und sich vom Kunden bestätigen lassen, dass diese seinen Wünschen entsprechen.