Wenn ein Kunde bei einem objektiv vorliegenden Mangel eine Reklamation vorbringt und eine Nachbesserung von Ihnen verlangt, dürfen Sie sie nicht einmal dann verweigern, wenn die Kosten dafür den ursprünglichen Auftragswert übersteigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, 10.11.2005, VII 64/04).
Der BGH verwarf diese Entscheidung
Zwar könne ein Unternehmer die Beseitigung eines Mangels nach einer Reklamation verweigern. Das sei aber nur dann der Fall, wenn der Auftraggeber objektiv nur ein geringes Interesse an der Nachbesserung habe und der Aufwand unangemessen hoch sei. Hier aber lag ein deutlicher Mangel vor. Und der muss nun durch den Fliesenleger beseitigt bzw. bezahlt werden – egal, wie viel es kostet.
Tipp: Um Streitigkeiten und eine spätere Reklamation zu vermeiden, sollten Sie die einzelnen Arbeitsschritte schriftlich festhalten und sich vom Kunden bestätigen lassen, dass diese seinen Wünschen entsprechen.