Berechnung von Kurzarbeitergeld: So rechnen Sie bei Feiertagen

Für Feiertage gibt es bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld eine gesetzliche Grundlage in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Die ist aber nicht ganz einfach formuliert. Im Klartext gilt für die Berechnung von Kurzarbeitergeld bei Feiertagen das Folgende:

Für die Berechnung von Kurzarbeitergeld ist § 2 Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) maßgeblich. Dieser Paragraph regelt die Entgeltzahlung an Feiertagen im Zusammenhang mit Kurzarbeit.

Nach § 2 Abs. 2 EFZG gilt Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag infolge von Kurzarbeit ausfällt, als durch den Feiertag ausgefallen. In diesem Fall sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall, also ohne Kurzarbeit, erhalten hätte. Dies bedeutet:

1. Feiertagsvergütung während der Kurzarbeit:

  • Fällt ein Feiertag in die Kurzarbeitsperiode, ist die Feiertagsvergütung ausschließlich von Ihnen zu zahlen.
  • Es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit für diese Tage.

2. Entlohnungsmöglichkeiten:

  • Der Feiertag kann wie ein normaler Arbeitstag bezahlt werden, wobei das Entgelt in das Ist-Brutto einfließt und kein Kurzarbeitergeld-Feiertagsentgelt gezahlt wird.
  • Alternativ kann der Feiertag über das Kurzarbeitergeld-Feiertagsentgelt abgerechnet werden.

3. Krankheit während der Kurzarbeit:

  • Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit eintritt, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld statt Kurzarbeitergeld.
  • Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Kurzarbeit ein, besteht für die Dauer des kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls (bis zu sechs Wochen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Es ist wichtig, diese Bestimmungen bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, um korrekt nach dem Gesetz zu handeln. Für detaillierte Informationen und spezifische Anwendungsfälle ist es ratsam, die Gesetzestexte oder Fachliteratur zu konsultieren oder rechtlichen Rat einzuholen.

Quellen:

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