Berechnung von Kurzarbeitergeld: Das gilt bei Urlaub

Wegen der Coronakrise wird in immer mehr Betrieben Kurzarbeit geleistet. Kurzarbeit ändert aber erst einmal nichts an dem Urlaubsanspruch der Mitarbeiter. Aber während des Urlaubs haben Mitarbeiter auch Anspruch auf Bezahlung. Was müssen Sie als Arbeitgeber bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für Urlaub beachten, um alles richtig zu machen?

Die Berechnung von Kurzarbeitergeld gehört zu den Aufgaben des Arbeitgebers. Und natürlich wollen Sie bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes keine Fehler machen. Während des Urlaubs der Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind, gilt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes folgendes:

Berechnung des Kurzarbeitergeldes und Urlaub

Ihre Mitarbeiter können auch während der Phasen der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Sie sollten das nach Möglichkeit sogar fördern. Denn Kurzarbeit vernichtet den Urlaubsanspruch nicht. Und am Ende der Kurzarbeit brauchen Sie die Mitarbeiter wieder am Arbeitsplatz, um neu „durchzustarten“. Da hilft es Ihnen nichts, wenn die Mitarbeiter nach der Kurzarbeit erst einmal in Urlaub gehen. Die Kurzarbeit bringt Ihnen beim Urlaub auch keine finanziellen Vorteile. Für Mitarbeiter kann es aber durchaus wirtschaftlich interessant sein, Urlaub zu nehmen, während sich das Unternehmen in der Kurzarbeitsphase befindet. Denn sie erhalten dann nicht nur das Kurzarbeitergeld in Höhe von ca. 67 % (bei unterhaltspflichtigen Kindern) bzw. 60 % des pauschalierten Nettolohns bei alleinstehenden Arbeitnehmern, sondern ganz normales Urlaubsentgelt.

Denn während des Urlaubs hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat (ohne Bezahlung für zusätzlich geleistete Überstunden). Für Kurzarbeit, die in diesen 13 Wochen angefallen sind, gilt nun folgendes: Verdienstkürzungen, die in diesen 13 Wochen aufgrund von Kurzarbeit entstanden sind, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz). Dort steht ausdrücklich, dass Verdienstausfälle, die wegen Kurzarbeit auftreten, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts (also die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs) außer Betracht bleiben.

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